Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/39: Ratifikation der UNESCO-Konvention zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes · 24 Seiten

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Ratifikation der UNESCO-Konvention 2003: Erläuternder Bericht

und zu „Meisterwerken“ erklärt. Die Übersicht zeigt eine breite geographische Streuung. Die „Meisterwerke“ stammen aus über siebzig verschiedenen Ländern und Regionen: 14 aus Afrika, 8 aus arabischen Staaten, 30 aus der asiatisch-pazifischen Region, 21 aus Europa und 17 aus Lateinamerika und der Karibik.

Trotz einiger konzeptioneller und praktischer Probleme wurde das Programm „Proclamation des chefs-d’oeuvre du patrimoine oral et immatériel de l’humanité” hinsichtlich der Umsetzung als Erfolg gewertet und bildete daher eine wichtige Referenz bei der Ausarbeitung der Konvention zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes. Die Erfahrungen aus diesem Programm zeigten insbesondere, dass der Gegenstandsbereich des Kulturerbes eine enge Definition nicht zulässt, wenn das Kulturerbe in seiner globalen Vielfalt berücksichtigt wird.

1.2 Entstehung der Konvention

Der Erfolg des Programms „Proclamation des chefs-d’oeuvre du patrimoine oral et immatériel de l’humanité” gab dem Streben nach einer Konvention zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes Auftrieb. Mit den geopolitischen Veränderungen seit dem Ende der 1980er Jahre, der Ausbreitung der Marktwirtschaft, den Möglichkeiten der digitalen Vervielfältigung und der rasanten Entwicklung der Kommunikationstechnologie wuchs das Bedürfnis nach griffigen Massnahmen zur Bewahrung traditioneller Kultur. Die UNESCO-Empfehlung von 1989 wurde als nicht ausreichend angesehen und stattdessen ein verbindliches juristisches Instrument gefordert.

Die Evaluation der UNESCO-Empfehlung von 1989

Die Ausarbeitung der Konvention wurde 1999 in Gang gebracht. Damals führte die UNESCO eine umfassende Evaluation der UNESCO-Empfehlung von 1989 durch. Diese erbrachte folgende Schlussfolgerungen:9

• Als soft law führte die Empfehlung von 1989 nicht zur erwünschten Umsetzung auf nationaler

Ebene. Beispielsweise hatten anfangs der 1990er Jahre nur gerade sechs Staaten auf eine entsprechende Anfrage des UNESCO-Generalsekretariats reagiert.

• Die Bewahrungsmassnahmen sollten von einem ganzheitlichen Ansatz ausgehen. Neben der

„Folklore“ sollte das traditionelle Wissen sowie materielle und natürliche Kulturelemente stärker berücksichtigt werden.

• Im top-down-Ansatz der Empfehlung von 1989 werden Dokumentation und Archivierung zu

stark gewichtet, die dynamische Tradierungspraxis und die Träger des immateriellen Kulturerbes jedoch zu wenig berücksichtigt.

Eine Machbarkeitsstudie gelangte zum Schluss, dass ein ausschliesslich immaterialgüterrechtlicher Schutz, wie er lange von der UNESCO angestrebt wurde, den Bestrebungen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes nicht gerecht werde. Ein Rechtsinstrument solle deshalb nicht von einem immaterialgüterrechtlichen Ansatz her entwickelt werden und auch nicht einzelne immaterialgüterrechtliche Regelungen enthalten. Als Modell könne die Welterbe-Konvention von 1972 dienen, jedoch sei eine dem immateriellen Kulturerbe angemessene Begrifflichkeit zu entwickeln.10

9 Vgl. Peter Seitel (Hrsg.), Safeguarding Traditional Cultures: a global assessment of the 1989 UNESCO Recommendation on the Safeguarding of Traditional Culture and Folklore, edited and webbed by Peter Seitel, Washington DC 2001: Smithsonian Institution, Center for Folklife and Cultural Heritage (www.folklife.si.edu/resources/Unesco/index.htm).

10 Janet Blake, Preliminary study into the advisability of developing a new standard-setting instrument for the safeguarding of intangible cultural heritage: elements for consideration (UNESCO Dokument CLT- 2001/WS/8 Rev.), Paris 2002 (rev. ed.), hier S. 82-91.