Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/39: Ratifikation der UNESCO-Konvention zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht
Ratifikation der UNESCO-Konvention 2003: Erläuternder Bericht
schaffen, Dokumentationszentren einrichten und den Zugang zu diesen Dokumentationszentren gewährleisten.
Im Bildungsbereich sollen Anstrengungen unternommen werden, die Gesellschaft hinsichtlich des immateriellen Kulturerbes, dessen möglicher Gefährdung und der Notwendigkeit seiner Bewahrung zu sensibilisieren und zu informieren, dazu entsprechende Bildungs- und Valorisierungsmassnahmen in der Öffentlichkeit zu ergreifen (Art. 14 Bst. a-b). Die Vertragsstaaten sollen sich auch für die Ausbildung zum Schutz von Naturräumen und Gedenkstätten einsetzen, deren Bestehen für den Ausdruck des immateriellen Kulturerbes erforderlich ist (Art. 14 Bst. c).
Bewahrung des immateriellen Kulturerbes auf internationaler Ebene
Um die Sichtbarkeit des immateriellen Kulturerbes, das Bewusstsein für dessen Bedeutung sowie den interkulturellen Dialog zu fördern, wird das Zwischenstaatliche Komitee auf Vorschlag der betreffenden Vertragsstaaten eine „Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit“ erstellen, regelmässig aktualisieren und veröffentlichen (Art. 16 Abs. 1). Der Vorbereitung geeigneter Massnahmen zugunsten gefährdeter Traditionen dient eine „Liste des dringend bewahrungsbedürftigen immateriellen Kulturerbes“, dies in Absprache mit den betreffenden Vertragsstaaten (Art. 17 Abs. 1). Kriterien für die Verwaltung beider Listen werden vom Komitee ausgearbeitet (Art. 16 Abs. 2, Art. 17 Abs. 2).
Zur Bewahrung des Erbes können Vertragsstaaten dem Komitee Vorschläge für Programme, Projekte und Aktivitäten unterbreiten. Das Komitee prüft und wählt die Anträge aus und begleitet deren Umsetzung durch die Verbreitung von Best practices (Art. 18).
Internationale Zusammenarbeit und Unterstützung
Die Vertragsstaaten anerkennen das allgemeine Interesse der Menschheit an der Bewahrung des immateriellen Kulturerbes. Sie verpflichten sich daher zur Zusammenarbeit auf bilateraler, subregionaler, regionaler und internationaler Ebene gemäss den Zielen der Konvention (Art. 19 Abs. 2; vgl. Art. 1 Bst. d).
Vertragsstaaten können einzeln oder gemeinsam Anträge auf eine – in der Regel lediglich subsidiäre – internationale Unterstützung für die Bewahrung des immateriellen Kulturerbes auf ihrem Hoheitsgebiet stellen (Art 23 Abs. 1 und 2, Art. 24 Abs. 2). Eine Unterstützung kann in verschiedenen Formen finanzieller und technischer Hilfe erfolgen (Art. 21). Die Anträge werden vom Komitee geprüft (Art. 22; vgl. Art. 7 Bst. g). Internationale Unterstützung kann unter anderem für folgende Ziele gewährt werden: Bewahrung des Erbes aus der „Liste des dringend bewahrungsbedürftigen immateriellen Kulturerbes“, Erstellung der nationalen Inventarlisten, Unterstützung von Programmen, Projekten und Aktivitäten zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes (Art. 20).
Fonds für das immaterielle Kulturerbe
Mit der Konvention wird ein „Fonds für die Bewahrung des immateriellen Kulturerbes“ geschaffen (Art. 25). Die Vertragsstaaten verpflichten sich, mindestens alle zwei Jahre einen Beitrag an den Fonds zu zahlen, dessen Höhe nach einem einheitlichen, für alle Staaten geltenden Schlüssel errechnet und von der Vollversammlung beschlossen wird, jedoch 1% des regulären Beitrags eines Vertragsstaates zum UNESCO-Haushalt nicht überschreiten soll (Art. 26 Abs. 1). Bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- Genehmigungs- oder Beitritturkunde kann sich ein Vertragstaat mit einer Erklärung von dieser Beitragsverpflichtung entbinden (Art. 26 Abs. 2).
Neben den Pflichtbeiträgen der Vertragsstaaten bestehen die Mittel des Fonds aus: freiwilligen Beiträgen der Vertragsstaaten; von der UNESCO-Generalkonferenz zu diesem Zweck bewilligten Mitteln; Zahlungen, Spenden oder Vermächtnissen von Staaten, die nicht der Konvention angehören, von Organisationen und Programmen des Systems der Vereinten Nationen (insbesondere