Vorlage
Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 34 Seiten
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Vorlage 3: Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung
widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt10
(1) Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich
a) zum Zweck einer Handlung, die aufgrund ihres Wesens oder der
Umstände darauf abzielt, die Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen,
i) Sprengsätze, radioaktives Material oder biologische, chemische oder Kernwaffen in einer Weise gegen ein Schiff oder auf einem Schiff einsetzt oder von einem Schiff aus auslöst, die den Tod, schwere Verletzungen oder Schäden verursacht oder zu verursachen geeignet ist, oder
ii) Öl, verflüssigtes Erdgas oder einen anderen gefährlichen oder schädlichen Stoff, der von Ziffer i nicht erfasst ist, in einer Menge oder Konzentration von einem Schiff aus einleitet, die den Tod oder schwere Verletzungen oder Schäden verursacht oder zu verursachen geeignet ist, oder
iii) ein Schiff in einer Weise verwendet, die den Tod, schwere Verletzungen oder Schäden verursacht, oder
iv) droht, eine unter Ziffer i, ii oder iii genannte Straftat zu begehen, gleichviel ob die Drohung nach innerstaatlichem Recht mit einer Bedingung verknüpft ist, oder
b) Folgendes an Bord eines Schiffes befördert:
i) Sprengsätze oder radioaktives Material in der Kenntnis, dass diese verwendet werden sollen, um den Tod oder schwere Verletzungen oder Schäden zu verursachen oder um zu drohen, dies zu verursachen, mit dem Ziel, die Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen,