Vorlage

Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 34 Seiten

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Vorlage 3: Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung

widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt17

Staaten vereinbarte Massnahmen gibt, die im nächsten Anlaufhafen oder anderswo sicherer getroffen werden können.

(4) Ein Vertragsstaat, der begründeten Anlass zum Verdacht hat, dass eine in Artikel 3, 3bis, 3teroder 3quatergenannte Straftat begangen wurde, gerade begangen wird oder begangen werden soll, an der ein seine Flagge führendes Schiff beteiligt ist, kann andere Vertragsstaaten ersuchen, ihm bei der Verhütung oder Bekämpfung der Straftat zu helfen. Die darum ersuchten Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel diese Hilfe zu leisten.

(5) Begegnen Strafverfolgungsbeamte oder andere befugte Beamte eines Vertragsstaats ("ersuchende Partei") einem Schiff, das die Flagge eines anderen Vertragsstaats ("erste Partei") führt oder dessen Registrierungszeichen zeigt, seewärts des Küstenmeers eines Staates und hat die ersuchende Partei begründeten Anlass zum Verdacht, dass das Schiff oder eine an Bord des Schiffes befindliche Person an der Begehung einer in Artikel 3, 3bis, 3teroder 3quatergenannten Straftat beteiligt war, beteiligt ist oder beteiligt sein wird, und wünscht die ersuchende Partei, das Schiff anzuhalten,

a) so ersucht sie in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 die erste Partei, die geltend gemachte Staatszugehörigkeit zu bestätigen, und

b) bittet die erste Partei (im Folgenden als "Flaggenstaat" bezeichnet), falls die Staatszugehörigkeit bestätigt wurde, um die Genehmigung, das Schiff anhalten zu dürfen und die geeigneten Massnahmen im Hinblick auf das Schiff zu treffen; dazu zählt gegebenenfalls das Stoppen, Anhalten und die Durchsuchung des Schiffes, seiner Ladung und der an Bord befindlichen Personen sowie deren Befragung , um festzustellen, ob eine in Artikel 3, 3bis, 3teroder 3quatergenannte Straftat begangen wurde, begangen wird oder begangen werden soll, und

c) der Flaggenstaat wird entweder

i) der ersuchenden Partei die Genehmigung erteilen, das Schiff anzuhalten und die in Absatz 5 Buchstabe b genannten