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Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 34 Seiten

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Vorlage 3: Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung

widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt9

(biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen und dem am 13. Januar 1993 in Paris beschlossenen Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen für die Vertragsstaaten dieser Verträge ergeben, unberührt.

ARTIKEL 4

1. Der einleitende Halbsatz des Artikels 3 Absatz 1 des Übereinkommens wird

durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich

2. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f des Übereinkommens wird durch folgenden

Wortlaut ersetzt:

f) wissentlich unrichtige Angaben macht und dadurch die sichere Führung eines Schiffes gefährdet.

3. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g des Übereinkommens wird gestrichen.

4. Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

(2) Eine Straftat begeht auch, wer droht, eine der in Absatz 1 Buchstaben b, c und e genannten Straftaten zu begehen, sofern diese Drohung geeignet ist, die sichere Führung des betreffenden Schiffes zu gefährden, gleichviel ob die Drohung nach innerstaatlichem Recht mit einer Bedingung verknüpft ist, die darauf abzielt, eine natürliche oder juristische Person zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.

5. Folgender Wortlaut wird als Artikel 3 bisdes Übereinkommens eingefügt:

Artikel 3bis