Vorlage

Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 34 Seiten

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Vorlage 3: Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung

widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt24

Bestimmungen einschliesslich derjenigen über die Menschenrechte im Einklang stehen.

ARTIKEL 10

1. Artikel 11 Absätze 1, 2, 3 und 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

(1) Die in den Artikeln 3, 3bis, 3terund 3quatergenannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene auslieferungsfähige Straftaten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.

(2) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es dem ersuchten Vertragsstaat frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die in den Artikeln 3, 3bis, 3terund 3quatergenannten Straftaten anzusehen. Die Auslieferung unterliegt im Übrigen den im Recht des ersuchten Vertragsstaats vorgesehenen Bedingungen.

(3) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die in den Artikeln 3, 3bis, 3terund 3quater genannten Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Vertragsstaats vorgesehenen Bedingungen an.

(4) Die in den Artikeln 3, 3bis, 3terund 3quatergenannten Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten nötigenfalls so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch an einem der Hoheitsgewalt des Vertragsstaats, der um Auslieferung ersucht, unterstehenden Ort begangen worden.