Vorlage
Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 34 Seiten
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Vorlage 3: Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung
widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt13
d) eine in den Artikeln 3, 3bis, 3teroder unter Buchstabe a oder b des
vorliegenden Artikels genannte Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche Straftat zu begehen;
e) zur Begehung einer oder mehrerer der in Artikel 3, 3bis, 3teroder unter
Buchstabe a oder b des vorliegenden Artikels genannten Straftaten durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen beiträgt, und zwar vorsätzlich sowie entweder
i) zu dem Zweck, die kriminelle Tätigkeit oder das kriminelle Ziel der Gruppe zu fördern, wenn die Tätigkeit oder das Ziel die Begehung einer in Artikel 3, 3bisoder 3tergenannten Straftat zur Folge hat, oder
ii) in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, eine in Artikel 3, 3bisoder 3ter genannte Straftat zu begehen.
ARTIKEL 5
1. Artikel 5 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Jeder Vertragsstaat bedroht die in den Artikeln 3, 3bis, 3terund 3quatergenannten Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.
2. Folgender Wortlaut wird als Artikel 5bisdes Übereinkommens eingefügt:
Artikel 5bis
(1) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen die notwendigen Massnahmen, um eine juristische Person, die ihren Sitz in seinem Hoheitsgebiet hat oder nach seinem Recht gegründet wurde, zur Verantwortung ziehen zu können, wenn eine für die Leitung oder Kontrolle dieser juristischen Person zuständige Person in dieser Eigenschaft eine in diesem Übereinkommen genannte Straftat begangen hat. Diese Verantwortung kann strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein.