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Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 34 Seiten

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Vorlage 3: Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung

widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt7

2. Munition oder Geräte, die eigens dazu entworfen sind, durch die toxischen Eigenschaften der unter Ziffer ii Unterabsatz 1 bezeichneten toxischen Chemikalien, welche infolge der Verwendung solcher Munition oder solcher Geräte freigesetzt würden, den Tod oder sonstige Körperschäden herbeizuführen;

3. jede Ausrüstung, die eigens dazu entworfen ist, im unmittelbaren Zusammenhang mit Munition oder Geräten verwendet zu werden, wie sie unter Ziffer ii Unterabsatz 2 bezeichnet sind;

iii) Kernwaffen und sonstige Kernsprengkörper;

e) bedeutet "toxische Chemikalie" jede Chemikalie, die durch ihre

chemische Wirkung auf die Lebensvorgänge den Tod, eine vorübergehende Handlungsunfähigkeit oder einen Dauerschaden bei Mensch oder Tier herbeiführen kann. Dazu gehören alle derartigen Chemikalien, ungeachtet ihrer Herkunft oder der Art ihrer Produktion und ungeachtet dessen, ob sie in Einrichtungen, in Munition oder anderswo produziert werden;

f) bedeutet "Vorprodukt" eine chemische Reaktionskomponente, die auf

irgendeiner Stufe bei jeder Art von Produktion einer toxischen Chemikalie beteiligt ist. Dazu gehört jede Schlüsselkomponente eines binären oder Mehrkomponentensystems;

g) bedeutet "Organisation" die Internationale Seeschifffahrts-Organisation

(IMO);

h) bedeutet "Generalsekretär" den Generalsekretär der Organisation.

(2) Im Sinne dieses Übereinkommens