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Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 34 Seiten

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Vorlage 3: Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung

widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt12

b) falls der Gegenstand oder das Material für Trägersysteme von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern eines Vertragsstaats des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen bestimmt ist, der Besitz solcher Waffen oder Sprengkörper nicht den Verpflichtungen dieses Vertragsstaats aus jenem Vertrag widerspricht.

6. Folgender Wortlaut wird als Artikel 3terdes Übereinkommens eingefügt:

Artikel 3ter

Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich eine andere Person an Bord eines Schiffes befördert in der Kenntnis, dass diese Person eine Handlung begangen hat, die eine in Artikel 3, 3bisoder 3quater genannte Straftat oder eine in einem der in der Anlage aufgeführten Verträge genannte Straftat darstellt, und beabsichtigt, dieser Person zu helfen, sich der Strafverfolgung zu entziehen.

7. Folgender Wortlaut wird als Artikel 3quaterdes Übereinkommens eingefügt:

Artikel 3quater

Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht auch, wer

a) widerrechtlich und vorsätzlich im Zusammenhang mit der Begehung einer der

in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3bisoder Artikel 3tergenannten Straftaten eine Person verletzt oder tötet;

b) eine in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3bisAbsatz 1 Buchstabe a Ziffer i, ii oder iii

oder unter Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Straftat zu begehen versucht;

c) als Mittäter oder Gehilfe an einer in Artikel 3, 3bis, 3teroder unter Buchstabe a

oder b des vorliegenden Artikels genannten Straftat teilnimmt;