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Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 34 Seiten

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Vorlage 3: Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung

widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt21

vii) sorgt er dafür, dass an Bord befindlichen Personen, gegen die

ein Verfahren wegen einer der in Artikel 3, 3bis, 3teroder 3quater genannten Straftaten eingeleitet werden könnte, ungeachtet des Ortes, an dem sie sich befinden, der Schutz nach Artikel 10 Absatz 2 zuteil wird;

viii) stellt er sicher, dass der Kapitän eines Schiffes von seiner

Absicht, das Schiff anzuhalten, in Kenntnis gesetzt wird und zum frühestmöglichen Zeitpunkt Gelegenheit erhält oder erhalten hat, mit dem Schiffseigner und dem Flaggenstaat Verbindung aufzunehmen;

ix) unternimmt er alle angemessenen Anstrengungen, um zu

vermeiden, dass ein Schiff ungebührlich lange zurückgehalten oder aufgehalten wird.

b) Sofern die Genehmigung eines Flaggenstaats zum Anhalten eines Schiffes diesen nicht per se haftbar macht, haften die Vertragsstaaten für alle Schäden, Verletzungen oder Verluste, die ihnen aufgrund von nach diesem Artikel getroffenen Massnahmen zuzurechnen sind,

i) wenn sich der Verdacht für die Massnahmen als unbegründet

erweist, es sei denn, von Seiten des Schiffes wurde eine die getroffenen Massnahmen rechtfertigende Handlung begangen, oder

ii) wenn die Massnahmen widerrechtlich sind oder das

überschreiten, was angesichts der verfügbaren Informationen zur Durchführung dieses Artikels begründeterweise erforderlich ist.

Die Vertragsstaaten gewährleisten wirksamen Rechtsschutz für solche Schäden, Verletzungen oder Verluste.

c) Trifft ein Vertragsstaat in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen Massnahmen gegen ein Schiff, so hat er der Notwendigkeit gebührend