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Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 34 Seiten

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Vorlage 3: Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung

widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt4

ferner im Hinblick auf die Bedeutung der Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code), die beide auf der 2002 abgehaltenen Konferenz der Vertragsregierungen jenes Übereinkommens beschlossen wurden, um durch die Schaffung eines geeigneten internationalen technischen Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen Regierungen, staatlichen Stellen, nationalen und örtlichen Verwaltungen einerseits und der Schifffahrt und der Hafenwirtschaft andererseits bei der Aufdeckung von Sicherheitsrisiken und bei der Einleitung von Vorsorgemassnahmen gegen sicherheitsrelevante Ereignisse einzuleiten, die im internationalen Handel eingesetzte Schiffe oder Hafenanlagen beeinträchtigen,

ferner im Hinblick auf die Resolution 58/187 der Generalversammlung der Vereinten Nationen, in der bekräftigt wurde, dass die Staaten dafür sorgen müssen, dass jede zur Bekämpfung des Terrorismus getroffene Massnahme mit ihren Verpflichtungen aus dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechten, dem internationalen Flüchtlingsrecht und dem humanitären Völkerrecht, vereinbar ist,

in der Überzeugung, dass es notwendig ist, Bestimmungen zur Ergänzung des Übereinkommens zu beschliessen, um weitere terroristische gewalttätige Handlungen gegen die Sicherheit der internationalen Seeschifffahrt zu bekämpfen und die Wirksamkeit des Übereinkommens zu verbessern –

sind wie folgt übereingekommen:

ARTIKEL 1

Im Sinne dieses Protokolls

1. bedeutet "Übereinkommen" das am 10. März 1988 in Rom beschlossene

Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt;

2. bedeutet "Organisation" die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO);