Vorlage
Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 34 Seiten
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Vorlage 3: Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung
widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt32
(2) Ist ein Vertragsstaat nicht mehr Vertragspartei eines in der Anlage aufgeführten Vertrags, so kann er eine Erklärung nach diesem Artikel in Bezug auf den betreffenden Vertrag abgeben.
(3) Bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde kann ein Vertragsstaat erklären, dass er Artikel 3terin Übereinstimmung mit den Grundsätzen seines Strafrechts betreffend den Ausschluss der Haftung für Familienangehörige anwenden wird.
ARTIKEL 22
Änderungen der Anlage
(1) Die Anlage kann durch das Hinzufügen einschlägiger Verträge geändert
werden, die
a) für alle Staaten zur Teilnahme offen stehen;
b) in Kraft getreten sind und
c) mindestens zwölf Vertragsstaaten dieses Protokolls ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben beziehungsweise denen sie beigetreten sind.
(2) Nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann jeder seiner Vertragsstaaten eine derartige Änderung der Anlage vorschlagen. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär in Schriftform übermittelt. Der Generalsekretär leitet vorgeschlagene Änderungen, welche die Erfordernisse des Absatzes 1 erfüllen, an alle Mitglieder der Organisation weiter und ersucht die Vertragsstaaten des Protokolls um ihre Zustimmung zum Beschluss der vorgeschlagenen Änderung.
(3) Die vorgeschlagene Änderung der Anlage gilt als beschlossen, sobald ihr mehr als zwölf Vertragsstaaten des Protokolls durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär zugestimmt haben.