Vorlage
Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 34 Seiten
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Vorlage 3: Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung
widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt14
(2) Diese Verantwortung besteht unbeschadet der strafrechtlichen Verantwortung von Einzelpersonen, welche die Straftaten begangen haben.
(3) Jeder Vertragsstaat stellt insbesondere sicher, dass über juristische Personen, die nach Absatz 1 verantwortlich sind, wirksame, angemessene und abschreckende Strafen beziehungsweise andere Massnahmen strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art verhängt werden. Dies kann auch Geld- und Vermögensstrafen umfassen.
ARTIKEL 6
1. Der einleitende Halbsatz des Artikels 6 Absatz 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in den Artikeln 3, 3bis, 3terund 3quatergenannten Straftaten zu begründen, wenn die Straftat begangen wird:
2. Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
(3) Jeder Vertragsstaat, der seine Gerichtsbarkeit nach Absatz 2 begründet hat, notifiziert dies dem Generalsekretär. Hebt der Vertragsstaat diese Gerichtsbarkeit später wieder auf, so notifiziert er dies dem Generalsekretär.
3. Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut
ersetzt:
(4) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in den Artikeln 3, 3bis, 3terund 3quatergenannten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er den Verdächtigen nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.