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Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 34 Seiten

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Vorlage 3: Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung

widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt18

geeigneten Massnahmen zu treffen, vorbehaltlich etwaiger Bedingungen, die er in Übereinstimmung mit Absatz 7 stellen kann, oder

ii) das Anhalten oder die Durchsuchung mit seinen eigenen

Strafverfolgungs- oder sonstigen Beamten vornehmen oder

iii) das Anhalten und die Durchsuchung zusammen mit der

ersuchenden Partei vornehmen, vorbehaltlich etwaiger Bedingungen, die er in Übereinstimmung mit Absatz 7 stellen kann, oder

iv) die Genehmigung zum Anhalten und Durchsuchen ablehnen.

Die ersuchende Partei wird das Schiff nicht ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Flaggenstaat anhalten oder die in Absatz 5 Buchstabe b genannten Massnahmen treffen.

d) Ein Vertragsstaat kann bei oder nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dem Generalsekretär notifizieren, dass der ersuchenden Partei für Schiffe, die seine Flagge führen oder sein Registrierungszeichen zeigen, die Genehmigung erteilt wird, das Schiff anzuhalten und das Schiff, seine Ladung und die an Bord befindlichen Personen zu durchsuchen und diese zu befragen, um Unterlagen über die Staatszugehörigkeit des Schiffes zu finden und zu prüfen und um festzustellen, ob eine in Artikel 3, 3bis, 3teroder 3quater genannte Straftat begangen wurde, begangen wird oder begangen werden soll, falls die erste Partei innerhalb von vier Stunden, nachdem sie den Eingang eines Ersuchens um Bestätigung der Staatszugehörigkeit bestätigt hat, nicht geantwortet hat.

e) Ein Vertragsstaat kann bei oder nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dem Generalsekretär notifizieren, dass der ersuchenden Partei für Schiffe, die seine Flagge führen oder sein Registrierungszeichen zeigen, die Genehmigung erteilt wird, das Schiff anzuhalten und das Schiff, seine Ladung und die an