Vorlage
Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 34 Seiten
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Vorlage 3: Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung
widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt20
(9) Bei der Durchführung der genehmigten Massnahmen nach diesem Artikel ist die Anwendung von Gewalt zu vermeiden, es sei denn, sie ist zum Schutz der an Bord befindlichen Beamten und Personen oder in den Fällen erforderlich, in denen die Beamten an der Durchführung der genehmigten Massnahmen gehindert werden. Jede Anwendung von Gewalt nach diesem Artikel darf das geringste Mass an Gewalt, das unter den gegebenen Umständen erforderlich und angemessen ist, nicht überschreiten.
(10) Sicherungsmassnahmen
a) Trifft ein Vertragsstaat in Übereinstimmung mit diesem Artikel Massnahmen gegen ein Schiff, so
i) trägt er der Notwendigkeit gebührend Rechnung, die Sicherheit des menschlichen Lebens auf See nicht zu gefährden;
ii) sorgt er dafür, dass alle an Bord befindlichen Personen in einer Weise behandelt werden, die ihre grundlegende Menschenwürde wahrt und die in Einklang mit den anwendbaren Bestimmungen des Völkerrechts einschliesslich derjenigen über die Menschenrechte steht;
iii) stellt er sicher, dass ein Anhalten und Durchsuchen nach diesem Artikel in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Völkerrecht erfolgt;
iv) trägt er der Sicherheit und dem Schutz des Schiffes und seiner Ladung gebührend Rechnung;
v) trägt er der Notwendigkeit gebührend Rechnung, die wirtschaftlichen oder rechtlichen Interessen des Flaggenstaats nicht zu beeinträchtigen;
vi) stellt er im Rahmen der verfügbaren Mittel sicher, dass jede im Hinblick auf das Schiff und seine Ladung getroffene Massnahme unter den gegebenen Umständen umweltverträglich ist;