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Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 34 Seiten
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Vorlage 3: Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung
widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt6
1. mikrobiologische oder andere biologische Agenzien oder –
ungeachtet ihres Ursprungs oder ihrer Herstellungsmethode
– Toxine von Arten und in Mengen, die nicht durch Vorbeugungs-, Schutz- oder sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind oder
2. Waffen, Ausrüstungen oder Trägersysteme, die für die
Verwendung solcher Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind;
ii) "chemische Waffen", die zusammen oder für sich allein
1. toxische Chemikalien und ihre Vorprodukte sind, mit
Ausnahme derjenigen, die für folgende Zwecke bestimmt sind:
A) industrielle, landwirtschaftliche, forschungsbezogene, medizinische, pharmazeutische oder sonstige friedliche Zwecke oder
B) Schutzzwecke, das heisst solche Zwecke, die mit dem Schutz gegen toxische Chemikalien und dem Schutz gegen chemische Waffen unmittelbar im Zusammenhang stehen, oder
C) militärische Zwecke, die nicht mit dem Einsatz chemischer Waffen zusammenhängen und die nicht von den toxischen Eigenschaften der Chemikalien als Mittel der Kriegführung abhängen, oder
D) Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, einschliesslich der innerstaatlichen Bekämpfung von Unruhen,
solange diese nach Art und Menge mit solchen Zwecken vereinbar sind;