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Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 22 Seiten

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2 Der Bund unterstützt die Kantone bei der Identifizierung und Benachrichtigung, insbesondere von Reisenden im internationalen Verkehr.

3 Vor der Anordnung von Massnahmen ist die betroffene Person darüber aufzuklären, warum die Massnahme angeordnet wird und wie lange diese voraussichtlich dauert.

4 Die Massnahmen dürfen nur so lange dauern, als es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist. Sie sind regelmässig auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen.

Art. 31 Identifizierung und Benachrichtigung

Eine Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann identifiziert und benachrichtigt werden.

Art. 32 Medizinische Überwachung

1 Eine Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann einer medizinischen Überwachung unterstellt werden.

2 Die betroffene Person ist verpflichtet, der zuständigen Ärztin oder dem zuständigen Arzt Auskunft über den Gesundheitszustand sowie über Kontakte zu anderen Personen zu geben.

Art. 33 Quarantäne und Absonderung

1 Genügt die medizinische Überwachung nicht, so kann:

a. eine Person, die krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden;

b. eine Person, die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger ausscheidet, abgesondert werden.

2 Die betroffene Person kann wenn nötig in ein Spital oder in eine andere geeignete Institution eingewiesen werden.

3 Das Spital oder die andere geeignete Institution muss dafür sorgen, dass das eingesetzte Personal sowie die weiteren gefährdeten Personen durch geeignete Massnahmen vor Übertragungen geschützt werden.

Art. 34 Ärztliche Untersuchung

Eine Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann verpflichtet werden, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Dabei darf ihr Untersuchungsmaterial entnommen werden.

Art. 35 Ärztliche Behandlung

Eine Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann verpflichtet werden, sich einer