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Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 22 Seiten
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ärztlichen Behandlung zu unterziehen, wenn die Verhütung der Weiterverbreitung einer übertragbaren Krankheit nicht anders möglich ist.
Art. 36 Einschränkung der Tätigkeit oder Berufsausübung
1 Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder Berufe ganz oder teilweise untersagt werden. Eine solche Person kann verpflichtet werden, einen Wechsel der Beschäftigung der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.
2 Wechselt eine Person, der die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder Berufe ganz oder teilweise untersagt ist, den Wohnsitz, so meldet die Behörde am bisherigen Wohnsitz das Verbot oder die Einschränkung der Behörde am neuen Wohnsitz.
Art. 37 Durchsetzung der Massnahmen
Die Kantone können die von ihnen angeordnete medizinische Überwachung, Quarantäne, Absonderung oder ärztliche Untersuchung zwangsweise durchsetzen.
Art. 38 Aufgaben der Ärztinnen und Ärzte
Ärztinnen und Ärzte, welche eine Person behandeln oder überwachen, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, treffen die in ihrer Möglichkeit liegenden Massnahmen, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern. Sind behördliche Massnahmen notwendig, so ist dies der zuständigen Kantonsärztin oder dem zuständigen Kantonsarzt zu melden.
2. Abschnitt: Massnahmen gegenüber der Bevölkerung
Art. 39
1 Die Kantone ordnen Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Bevölkerungsgruppen zu verhindern.
2 Sie können insbesondere:
a. Veranstaltungen verbieten oder einschränken;
b. Schulen, andere öffentliche Institutionen und private Unternehmen schliessen oder Vorschriften verfügen;
c. das Betreten oder Verlassen bestimmter Gebäude oder Gebiete und das Baden an bestimmten Orten verbieten oder einschränken.
3 Die Massnahmen dürfen nur so lange dauern, als es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist. Sie sind regelmässig auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen.