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Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 22 Seiten
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Art. 3 Ziele und Strategien
Der Bund bestimmt nach Anhörung der Kantone die nationalen Ziele und Strategien der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und sorgt für die internationale Koordination.
Art. 4 Begriffe
In diesem Gesetz gelten als:
a. übertragbare Krankheit: Krankheit, die durch Krankheitserreger oder deren Stoffwechselprodukte auf den Menschen übertragbar ist;
b. Beobachtungen: klinische Befunde (z.B. Verdachtsdiagnosen, bestätigte Diagnosen, Todesfälle), laboranalytische Befunde (z.B. Testresultate, direkte und indirekte Erregernachweise, Typisierungen, Resistenzprüfungen) sowie weitere Ereignisse (verdächtige Substanzen, Gegenstände), die mit übertragbaren Krankheiten in Zusammenhang stehen;
c. Krankheitserreger: biologische und gentechnisch veränderte Organismen (insbesondere Viren, Bakterien, Pilze, Protozoen und andere Parasiten), Stoffe (Prionen, Toxine) sowie genetische Materialien, die eine übertragbare Krankheit verursachen oder verschlimmern können;
d. Umgang mit Krankheitserregern: jede Tätigkeit mit Krankheitserregern, insbesondere das Herstellen, Vermehren, Freisetzen, Inverkehrbringen, Einführen, Ausführen, Durchführen, Halten, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen;
e. nosokomiale Infektion: Infizierung während einer stationären oder ambulanten medizinischen Massnahme.
Art. 5 Besondere Lage
1 Eine besondere Lage liegt vor, wenn:
a. die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, und folgende Gefahren bestehen:
1. eine erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr,
2. eine besondere Gesundheitsgefährdung, oder
3. schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensbereiche;
b. die Weltgesundheitsorganisation (WHO) gemäss den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)3 festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite besteht und dadurch in der Schweiz eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht.
2 Der Bundesrat stellt das Vorliegen einer besonderen Lage in der Schweiz fest.
3 Er kann in einer besonderen Lage die notwendigen Massnahmen anordnen, namentlich:
a. Massnahmen gegenüber der Bevölkerung anordnen;