Vorlage

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 22 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Art. 3 Ziele und Strategien

Der Bund bestimmt nach Anhörung der Kantone die nationalen Ziele und Strategien der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und sorgt für die internationale Koordination.

Art. 4 Begriffe

In diesem Gesetz gelten als:

a. übertragbare Krankheit: Krankheit, die durch Krankheitserreger oder deren Stoffwechselprodukte auf den Menschen übertragbar ist;

b. Beobachtungen: klinische Befunde (z.B. Verdachtsdiagnosen, bestätigte Diagnosen, Todesfälle), laboranalytische Befunde (z.B. Testresultate, direkte und indirekte Erregernachweise, Typisierungen, Resistenzprüfungen) sowie weitere Ereignisse (verdächtige Substanzen, Gegenstände), die mit übertragbaren Krankheiten in Zusammenhang stehen;

c. Krankheitserreger: biologische und gentechnisch veränderte Organismen (insbesondere Viren, Bakterien, Pilze, Protozoen und andere Parasiten), Stoffe (Prionen, Toxine) sowie genetische Materialien, die eine übertragbare Krankheit verursachen oder verschlimmern können;

d. Umgang mit Krankheitserregern: jede Tätigkeit mit Krankheitserregern, insbesondere das Herstellen, Vermehren, Freisetzen, Inverkehrbringen, Einführen, Ausführen, Durchführen, Halten, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen;

e. nosokomiale Infektion: Infizierung während einer stationären oder ambulanten medizinischen Massnahme.

Art. 5 Besondere Lage

1 Eine besondere Lage liegt vor, wenn:

a. die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, und folgende Gefahren bestehen:

1. eine erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr,

2. eine besondere Gesundheitsgefährdung, oder

3. schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensbereiche;

b. die Weltgesundheitsorganisation (WHO) gemäss den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)3 festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite besteht und dadurch in der Schweiz eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht.

2 Der Bundesrat stellt das Vorliegen einer besonderen Lage in der Schweiz fest.

3 Er kann in einer besonderen Lage die notwendigen Massnahmen anordnen, namentlich:

a. Massnahmen gegenüber der Bevölkerung anordnen;

3 SR 0.818.103