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Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 22 Seiten
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8. Kapitel: Finanzierung
Art. 63 Entschädigung für den Schaden aufgrund behördlicher Massnahmen Bund und Kantone können Personen, die aufgrund behördlicher Massnahmen nach den Artikeln 31-36 sowie 40 Absatz 3 Schäden erleiden, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen eine Entschädigung ausrichten, soweit die Schäden nicht anderweitig gedeckt werden.
Art. 64 Entschädigung für den Schaden aus Impffolgen
1 Entsteht bei behördlich angeordneten oder empfohlenen Impfungen ein Schaden aus Impffolgen, so leisten die Kantone vollständigen Schadenersatz, soweit der Schaden nicht anderweitig gedeckt wird. Die Schadenersatzpflicht entfällt ganz oder teilweise, wenn die geimpfte Person den Schaden durch grobes Selbstverschulden herbeigeführt oder vergrössert hat.
2 Der Bund beteiligt sich zur Hälfte an den Kosten der Kantone.
Art. 65 Schadensdeckung
1 Der Bund kann sich gegenüber der Herstellerin eines Heilmittels nach Artikel 44 verpflichten, den Schaden zu decken, für den sie als Folge einer vom Bund in einer besonderen oder ausserordentlichen Lage empfohlenen oder angeordneten Verwendung einstehen muss.
2 Der Umfang und die Modalitäten der Schadensdeckung werden in einer Vereinbarung zwischen dem Bund und der Herstellerin festgelegt.
Art. 66 Kosten zulasten der Kantone
Die Kantone tragen die Kosten für:
a. Massnahmen gegenüber einzelnen Personen, soweit die Kosten nicht anderweitig gedeckt sind;
b. die epidemiologischen Abklärungen nach Artikel 16 Absatz 1.
Art. 67 Kosten der Versorgung mit Heilmitteln
1 Der Bund trägt die Kosten für die hinreichende Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln nach Artikel 44.
2 Im Falle der Abgabe der Heilmittel richtet sich die Übernahme der Kosten nach den Voraussetzungen:
a. des Bundesgesetzes vom 18. März 19947 über die Krankenversicherung;
b. des Bundesgesetzes vom 20. März 19818 über die Unfallversicherung;
c. des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19929 über die Militärversicherung.
3 Werden die Kosten nicht nach Absatz 2 übernommen, so trägt sie der Bund.