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Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 22 Seiten

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3 Die Daten dürfen längstens zwei Jahre aufbewahrt werden, sofern nicht wegen der Besonderheiten der Krankheit eine längere Aufbewahrung notwendig ist. Sie werden anschliessend vernichtet oder anonymisiert.

Art. 60 Vertraulichkeit von Daten

Die aufgrund dieses Gesetzes gesammelten Daten, an deren Geheimhaltung ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse besteht, sind von der zuständigen Behörde vertraulich zu behandeln.

Art. 61 Datenbekanntgabe

1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone tauschen Daten aus, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.

2 Das BAG und die zuständigen Behörden der Kantone sind befugt, den mit der Behandlung übertragbarer Krankheiten beauftragten Ärztinnen und Ärzten und anderen Behörden und Institutionen des Gesundheitswesens Daten bekannt zu geben, wenn dies zur Verhütung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist.

3 Der Bundesrat kann den Austausch von Daten mit weiteren Behörden oder mit öffentlichen und privaten Institutionen des Gesundheitswesens vorsehen, wenn dies zur Verhütung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist.

4 Zum Zweck des Datenaustausches können automatisierte Abrufverfahren eingerichtet werden. Für diesen Fall legt der Bundesrat unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen fest, wer welche Daten zu welchem Zweck abrufen darf.

Art. 62 Datenaustausch mit dem Ausland und mit internationalen Organisa-

tionen

1 Das BAG und die zuständigen Behörden der Kantone können nichtvertrauliche Daten, die nach diesem Gesetz erhoben worden sind, den zuständigen ausländischen Behörden und Institutionen des Gesundheitswesens sowie internationalen Organisationen bekannt geben.

2 Sie können vertrauliche Daten, die nach diesem Gesetz erhoben worden sind, den zuständigen ausländischen Behörden und Institutionen des Gesundheitswesens sowie internationalen Organisationen bekannt geben, wenn:

a. völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse internationaler Organisationen dies erfordern; oder

b. dies zur Abwendung von Gesundheitsrisiken oder einer Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich ist.