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Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 22 Seiten
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b. sich zur Produktion solcher Heilmittel in der Schweiz verpflichtet; und
c. dem Bund die vorrangige Belieferung mit solchen Heilmitteln in besonderen oder ausserordentlichen Lagen zusichert.
Art. 52 Abgeltungen an Laboratorien
Der Bund gewährt Abgeltungen an die als nationale Referenzzentren bezeichneten Laboratorien für die Ausgaben, die ihnen im Rahmen ihrer Sonderaufgaben erwachsen.
7. Kapitel: Organisation und Verfahren
1. Abschnitt: Organe der Kantone und des Bundes
Art. 53 Kantonsärztin oder Kantonsarzt
1 Jeder Kanton bezeichnet eine Kantonsärztin oder einen Kantonsarzt. Die Kantone können gemeinsam eine Kantonsärztin oder einen Kantonsarzt bezeichnen.
2 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt sorgt für die Koordination der Tätigkeit aller an der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beteiligten Behörden und Institutionen.
3 Der Bundesrat legt die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen fachlichen Voraussetzungen fest.
Art. 54 Koordinationsorgan
1 Bund und Kantone bilden ein Organ zur Förderung der Zusammenarbeit (Koordinationsorgan).
2 Das Koordinationsorgan setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Kantone. Bei Bedarf kann es mit weiteren sachkundigen Personen ergänzt werden.
3 Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Problemerkennung und -beurteilung sowie Erarbeitung von Lösungen;
b. Koordination der Erkennungs-, Verhütungs- und Bekämpfungsmassnahmen;
c. Sicherstellung der einheitlichen Umsetzung der Massnahmen;
d. Koordination der Information und Kommunikation;
e. Unterstützung des Bundesrates bei der Bewältigung von besonderen oder ausserordentlichen Lagen im Rahmen seiner Krisenorganisation.
4 Der Bundesrat regelt die Einberufung und Führung des Koordinationsorgans.
Art. 55 Krisenausschuss
1 Der Bundesrat setzt auf Antrag des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) bei Bedarf, insbesondere zur Bewältigung einer besonderen oder ausserordentlichen Lage einen Krisenausschuss ein, der ihn berät und den Bund und die