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Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 22 Seiten

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c. Krankheitserreger in Verkehr bringt, ohne die Abnehmerin oder den Abnehmer vorschriftsgemäss über die gesundheitsrelevanten Eigenschaften und Gefahren sowie über die erforderlichen Vorsichts- und Schutzmassnahmen zu informieren (Art. 27);

d. Verfügungen betreffend die Einschränkung bestimmter Tätigkeiten oder Berufsausübungen zuwiderhandelt (Art. 36).

2 Wer fahrlässig handelt, wird für Vergehen nach Absatz 1 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Franken bestraft.

Art. 77 Übertretungen

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a. die Meldepflicht verletzt (Art. 13);

b. ohne Bewilligung eine mikrobiologische oder serologische Untersuchung zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführt (Art. 17);

c. den Vorschriften im Zusammenhang mit der Verhütung der Übertragung von Krankheiten zuwiderhandelt (Art. 20);

d. die Sorgfaltspflicht beim Umgang mit Krankheitserregern oder ihren Stoffwechselprodukten verletzt (Art. 24);

e. die weiteren Vorschriften über den Umgang mit Erregern verletzt (Art. 28);

f. sich einer medizinischen Überwachung entzieht (Art. 32);

g. sich einer Quarantäne oder Absonderung entzieht (Art. 33);

h. sich einer ärztlichen Untersuchung entzieht (Art. 34);

i. sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 39);

j. den Vorschriften über die Ein- oder Ausreise zuwiderhandelt (Art. 40);

k. die Vorschriften über Leichentransporte verletzt (Art. 46).

Art. 78 Zuständigkeit und Verwaltungsstrafrecht

1 Die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone.

2 Die Artikel 6 und 7 (Widerhandlung in Geschäftsbetrieben) sowie 15 (Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung) des Bundesgesetzes vom 22. März 197412 über das Verwaltungsstrafrecht gelten auch für die kantonalen Behörden.

11. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 79 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Bundesgesetze werden aufgehoben:

12 SR 313.0