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Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 22 Seiten
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c. Krankheitserreger in Verkehr bringt, ohne die Abnehmerin oder den Abnehmer vorschriftsgemäss über die gesundheitsrelevanten Eigenschaften und Gefahren sowie über die erforderlichen Vorsichts- und Schutzmassnahmen zu informieren (Art. 27);
d. Verfügungen betreffend die Einschränkung bestimmter Tätigkeiten oder Berufsausübungen zuwiderhandelt (Art. 36).
2 Wer fahrlässig handelt, wird für Vergehen nach Absatz 1 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Franken bestraft.
Art. 77 Übertretungen
Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a. die Meldepflicht verletzt (Art. 13);
b. ohne Bewilligung eine mikrobiologische oder serologische Untersuchung zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführt (Art. 17);
c. den Vorschriften im Zusammenhang mit der Verhütung der Übertragung von Krankheiten zuwiderhandelt (Art. 20);
d. die Sorgfaltspflicht beim Umgang mit Krankheitserregern oder ihren Stoffwechselprodukten verletzt (Art. 24);
e. die weiteren Vorschriften über den Umgang mit Erregern verletzt (Art. 28);
f. sich einer medizinischen Überwachung entzieht (Art. 32);
g. sich einer Quarantäne oder Absonderung entzieht (Art. 33);
h. sich einer ärztlichen Untersuchung entzieht (Art. 34);
i. sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 39);
j. den Vorschriften über die Ein- oder Ausreise zuwiderhandelt (Art. 40);
k. die Vorschriften über Leichentransporte verletzt (Art. 46).
Art. 78 Zuständigkeit und Verwaltungsstrafrecht
1 Die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone.
2 Die Artikel 6 und 7 (Widerhandlung in Geschäftsbetrieben) sowie 15 (Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung) des Bundesgesetzes vom 22. März 197412 über das Verwaltungsstrafrecht gelten auch für die kantonalen Behörden.
11. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 79 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Bundesgesetze werden aufgehoben:
12 SR 313.0