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Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 22 Seiten
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3. Abschnitt: Massnahmen im internationalen Personenverkehr
Art. 40 Ein- und Ausreise
1 Wenn es zur Verhütung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten:
a. Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben;
b. ihre Identität sowie Informationen zum Zielort und zur Reiseroute bekannt zu geben;
c. einen Impfnachweis vorzulegen;
d. einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen;
e. sich ärztlich untersuchen zu lassen.
2 Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen die jeweiligen Massnahmen durchzuführen sind.
3 Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, unter den Voraussetzungen nach den Artikeln 29-35 einer medizinischen Überwachung, einer Quarantäne oder Absonderung oder einer ärztlichen Untersuchung oder Behandlung unterstellen. In dringlichen Fällen kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen.
4 Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhütung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert.
Art. 41 Mitwirkungspflicht
1 Die Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, sowie die Flughafenhalter, die Hafenhalter und die Reiseagenturen sind verpflichtet, bei der Durchführung der Massnahmen nach Artikel 40 mitzuwirken. Sie können insbesondere verpflichtet werden:
a. Reisende über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und die Möglichkeiten zu deren Verhütung und Bekämpfung zu informieren;
b. die zur Identifizierung einer Person oder zur Früherkennung von kranken, krankheitsverdächtigen, angesteckten, ansteckungsverdächtigen und Krankheitserreger ausscheidenden Personen notwendigen Angaben zu erheben;
c. Passagierlisten zur Verfügung zu stellen;
d. ärztliche Untersuchungen von Reisenden zu ermöglichen.
2 Sie müssen die notwendigen betrieblichen und personellen Kapazitäten zur Umsetzung der Verpflichtungen bereitstellen.