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Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 22 Seiten
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3 Der Bundesrat kann für bestimmte Krankheitserreger Ausnahmen von der Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung eine Gefährdung der Gesundheit ausgeschlossen ist.
Art. 26 Freisetzen und Inverkehrbringen
1 Wer Krankheitserreger im Versuch freisetzen oder in Verkehr bringen will, braucht dafür eine Bewilligung des Bundes.
2 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung sowie die Information der Öffentlichkeit über Freisetzungsversuche.
3 Er kann für bestimmte Krankheitserreger Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit ausgeschlossen ist.
Art. 27 Informationspflicht gegenüber Abnehmerinnen und Abnehmern Wer Krankheitserreger in Verkehr bringt, muss Abnehmerinnen und Abnehmer über die gesundheitsrelevanten Eigenschaften und Gefahren sowie über die erforderlichen Vorsichts- und Schutzmassnahmen informieren.
Art. 28 Weitere Vorschriften des Bundesrates
Der Bundesrat kann:
a. den Transport von Krankheitserregern regeln sowie für ihre Ein-, Aus- und Durchfuhr eine Bewilligungspflicht vorschreiben;
b. den Umgang mit bestimmten Krankheitserregern einschränken oder verbieten;
c. die Anforderungen an die Ausrüstung, die Dokumentation sowie die Ausbildung von Personen festlegen, die mit Krankheitserregern umgehen;
d. die Kennzeichnung von Krankheitserregern vorschreiben.
5. Kapitel: Bekämpfung
1. Abschnitt: Massnahmen gegenüber einzelnen Personen
Art. 29 Grundsatz
Eine Massnahme nach den Artikeln 31-36 darf nur angeordnet werden, wenn:
a. weniger einschneidende Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit nicht ausreichen oder nicht zweckmässig sind; und
b. die Massnahme dazu dient, eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit Dritter abzuwenden.
Art. 30 Anordnung der Massnahmen
1 Die Kantone ordnen die Massnahmen nach den Artikeln 31-36 an.