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Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 22 Seiten
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Art. 18 Nationale Referenzzentren
Das BAG kann einzelne Laboratorien als nationale Referenzzentren bezeichnen und diese mit besonderen Untersuchungen und weiteren Sonderaufgaben betrauen.
Art. 19 Labornetzwerk
Die Kantone sorgen im Bereich der Erkennung von besonders gefährlichen Erregern für den Betrieb eines regionalen Labornetzwerks.
4. Kapitel: Verhütung
1. Abschnitt: Allgemeine Verhütungsmassnahmen
Art. 20
1 Bund und Kantone treffen geeignete Massnahmen zur Kontrolle, Verminderung und Beseitigung von Risiken der Übertragung von Krankheiten.
2 Der Bundesrat kann:
a. Spitäler, Kliniken und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens verpflichten, Medizinprodukte zu dekontaminieren, zu desinfizieren und zu sterilisieren;
b. Betriebe und Veranstalter, die mit ihren Tätigkeiten und Anlässen das Risiko der Krankheitsübertragung erhöhen, dazu verpflichten, Präventions- und Informationsmaterial bereitzustellen und bestimmte Verhaltensregeln zu befolgen;
c. Schulen und ähnliche öffentliche Institutionen verpflichten, Informationen über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und Beratungen über die Möglichkeiten zu deren Verhütung und Bekämpfung anzubieten;
d. öffentliche und private Institutionen, die eine besondere Pflicht zum Schutz der Gesundheit von Menschen in ihrer Obhut haben, zur Durchführung geeigneter Verhütungsmassnahmen verpflichten;
e. technische Installationen, über die übertragbare Krankheiten verbreitet werden können, einer Registrierungspflicht unterstellen.
2. Abschnitt: Impfungen
Art. 21 Förderung von Impfungen
1 Der Bund erarbeitet und veröffentlicht in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Kommission für Impffragen Impfempfehlungen (nationaler Impfplan).
2 Die Kantone setzen den nationalen Impfplan in Zusammenarbeit mit der Ärzteschaft um. Sie können namentlich:
a. Impfkampagnen durchführen;
b. Impfungen im Rahmen des schulärztlichen Dienstes anbieten;