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Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 22 Seiten

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3. Kapitel: Erkennung und Überwachung

1. Abschnitt: Meldewesen

Art. 11 Grundsatz

Bund und Kantone sorgen für die Erhebung von Beobachtungen zu übertragbaren Krankheiten. Die Erhebung dient dazu:

a. Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit durch übertragbare Krankheiten frühzeitig zu erkennen;

b. das Auftreten übertragbarer Krankheiten und ihrer Risikofaktoren in der Bevölkerung und in bestimmten Bevölkerungsgruppen im zeitlichen Verlauf zu verfolgen (epidemiologische Überwachung);

c. erkrankte, infizierte oder exponierte Personen bei bestimmten Erkrankungen zu identifizieren;

d. Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten festzulegen und auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.

Art. 12 Früherkennungs- und Überwachungssysteme

1 Das BAG betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen Systeme zur Früherkennung und Überwachung von übertragbaren Krankheiten. Es sorgt für die internationale Koordination dieser Systeme.

2 Das Bundesamt für Statistik stellt den zuständigen Behörden die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen statistischen Daten zur Verfügung.

Art. 13 Meldepflicht

1 Ärztinnen und Ärzte, Spitäler sowie andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens melden der zuständigen kantonalen Behörde und bei bestimmten Erregern direkt dem BAG Beobachtungen zu übertragbaren Krankheiten mit den Angaben, die zur Identifizierung der erkrankten, infizierten oder exponierten Personen sowie zur Aufdeckung des Übertragungswegs notwendig sind. Die kantonale Behörde leitet die Meldung dem BAG weiter, sofern diese nicht direkt an das BAG erfolgte.

2 Laboratorien melden der zuständigen kantonalen Behörde und dem BAG laboranalytische Befunde zu übertragbaren Krankheiten mit den Angaben, die zur Identifizierung der erkrankten oder infizierten Personen notwendig sind.

3 Die kantonalen Behörden melden dem BAG Beobachtungen, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweisen.

4 Zu melden sind Beobachtungen zu übertragbaren Krankheiten:

a. die Ausbrüche verursachen können;

b. die schwerwiegende Auswirkungen zur Folge haben können;

c. deren Überwachung international vereinbart ist;

d. die neuartig oder unerwartet sind.