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Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 22 Seiten
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c. Impfungen unentgeltlich durchführen oder Impfstoffe unter dem Marktpreis abgeben;
d. Impfungen von gefährdeten Bevölkerungsgruppen oder besonders exponierten Personen für obligatorisch erklären.
Art. 22 Bewilligungspflicht
1 Wer eine international gültige Bescheinigung einer Impfung oder Prophylaxe gemäss den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)4 ausstellen will, benötigt eine Bewilligung des BAG.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a. die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind;
b. die Qualität der Impfung oder Prophylaxe gesichert ist.
3 Der Bundesrat bezeichnet die übertragbaren Krankheiten nach Absatz 1.
4 Er regelt die Voraussetzungen für die Bewilligung sowie das Bewilligungsverfahren und legt die Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber der Bewilligung fest.
Art. 23 Überwachung der Impfungen
1 Die Kantone erheben den Anteil der geimpften Personen und berichten dem BAG regelmässig über die Impfungsrate sowie über die getroffenen Massnahmen zu deren Erhöhung.
2 Das BAG veröffentlicht die Berichte in geeigneter Form.
3. Abschnitt: Biologische Sicherheit
Art. 24 Sorgfaltspflicht
Wer mit Krankheitserregern oder ihren Stoffwechselprodukten umgeht, muss alle Massnahmen treffen, damit keine Schäden an Menschen entstehen.
Art. 25 Umgang mit Krankheitserregern in geschlossenen Systemen
1 Bei Tätigkeiten in geschlossenen Systemen mit Krankheitserregern sind alle Einschliessungsmassnahmen zu treffen, die zur Verhütung einer Gefährdung des Menschen oder der Umwelt notwendig sind.
2 Der Bundesrat legt für den Umgang mit Krankheitserregern in geschlossenen Systemen eine Melde- oder Bewilligungspflicht fest. Eine Bewilligung ist notwendig, wenn beim Umgang mit Krankheitserregern in geschlossenen Systemen ein mässiges oder hohes Risiko für den Menschen und die Umwelt besteht. Die Tätigkeiten mit einem vernachlässigbaren oder geringen Risiko unterliegen einer Meldepflicht.