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Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 22 Seiten
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Art. 46 Leichentransporte
1 Der Bundesrat erlässt die nötigen Vorschriften zur Verhütung der Übertragung von Krankheiten beim Transport und bei der Beisetzung von Leichen.
2 Er regelt den Leichentransport vom Ausland in oder durch die Schweiz und von der Schweiz nach dem Ausland.
Art. 47 Desinfektionen und Entwesung
Die Kantone sorgen zur Verhütung der Verbreitung von übertragbaren Krankheiten für die nötigen Desinfektionen und Entwesungen, namentlich von Transportmitteln sowie von Waren und Gütern.
6. Kapitel: Förderungsmassnahmen
Art. 48 Forschung
1 Der Bund kann Forschungsarbeiten im Bereich übertragbarer Krankheiten in Auftrag geben oder mit Finanzhilfen unterstützen.
2 Er kann insbesondere:
a. die Entwicklung von Methoden zum Nachweis bestimmter übertragbarer Krankheiten fördern;
b. die Forschung über die Wirksamkeit und Folgen medizinischer und nichtmedizinischer Verhütungs- und Bekämpfungsmassnahmen fördern;
c. die klinische Forschung in der Infektionsepidemiologie unterstützen.
Art. 49 Förderung der Aus- und Weiterbildung
Bund und Kantone fördern die Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals, das mit Vollzugsaufgaben nach diesem Gesetz beauftragt ist.
Art. 50 Finanzhilfen an Organisationen
Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite öffentlichen und privaten Organisationen Beiträge gewähren für Massnahmen im nationalen Interesse zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.
Art. 51 Finanzhilfen zur Förderung der Herstellung von Heilmitteln
1 Der Bund kann die Herstellung von Heilmitteln nach Artikel 44 in der Schweiz mit Finanzhilfen fördern, wenn die hinreichende Versorgung der Bevölkerung in besonderen oder ausserordentlichen Lagen nicht anders gewährleistet werden kann.
2 Er kann die Finanzhilfen im Rahmen der bewilligten Kredite in Form von Grundbeiträgen, Investitionsbeiträgen und projektgebundenen Beiträgen leisten.
3 Er kann die Beiträge ausrichten, wenn die Herstellerin:
a. nachweislich über das Wissen und die Fähigkeit zur Entwicklung oder Produktion solcher Heilmittel verfügt;