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Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 22 Seiten

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Kantone bei der Koordination der notwendigen Massnahmen unterstützt. Der Krisenausschuss steht unter der Leitung des EDI.

2 Der Krisenausschuss setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Departemente, der Bundeskanzlei, der Kantone und der Wirtschaft sowie bei Bedarf aus weiteren sachkundigen Personen.

Art. 56 Eidgenössische Kommission für Impffragen

1 Der Bundesrat bestellt eine Eidgenössische Kommission für Impffragen. Sie setzt sich zusammen aus verwaltungsexternen Fachleuten, die über wissenschaftliche oder praktische Kenntnisse in Impffragen verfügen.

2 Die Kommission berät den Bundesrat in Impffragen beim Erlass von Vorschriften und die Behörden beim Vollzug.

3 Sie arbeitet mit anderen eidgenössischen und kantonalen Kommissionen zusammen, die sich mit Impffragen befassen.

Art. 57 Fachkommission für biologische Sicherheit

Die Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit nach dem Gentechnikgesetz vom 21. März 20036 berät den Bundesrat beim Erlass von Vorschriften und die Behörden beim Vollzug dieses Gesetzes.

2. Abschnitt: Koordination der Massnahmen des Bundes

Art. 58

In einer besonderen oder ausserordentlichen Lage koordiniert das EDI die Massnahmen des Bundes, wobei bestehende Zuständigkeitsregelungen der Departemente vorbehalten bleiben.

3. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 59 Grundsätze

1 Das BAG, die zuständigen Behörden der Kantone und die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten öffentlichen und privaten Institutionen können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit dies zur Rückverfolgung von kranken, krankheitsverdächtigen, angesteckten, ansteckungsverdächtigen und Krankheitserreger ausscheidenden Personen sowie zur Früherkennung und Überwachung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

2 Sie sind für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.

6 SR 814.91