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Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 22 Seiten
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Art. 68 Kosten von Massnahmen im internationalen Personenverkehr
1 Der Bund trägt die Kosten für die von seinen Organen angeordnete Untersuchung, Überwachung, Quarantäne, Absonderung und Behandlung von Reisenden im internationalen Verkehr, soweit die Kosten nicht anderweitig gedeckt sind.
2 Die Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, sowie die Flughafenhalter, Hafenhalter und Reiseagenturen tragen die Kosten, die aus der Mitwirkungspflicht nach Artikel 41 entstehen. Der Bund kann sich an ausserordentlichen Auslagen und Aufwendungen beteiligen, wenn diese erheblich und langfristig zur Eindämmung von Gesundheitsgefahren beitragen.
9. Kapitel: Vollzug
1. Abschnitt: Kantone
Art. 69 Grundsatz
Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.
Art. 70 Berichterstattung
Die Kantone berichten dem EDI regelmässig über den Vollzug des Gesetzes. Der Bundesrat regelt Art und Inhalt der Berichterstattung.
2. Abschnitt: Bund
Art. 71 Aufsicht und Koordination
1 Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone.
2 Der Bundesrat koordiniert die Vollzugsmassnahmen der Kantone, soweit ein Interesse an einem einheitlichen Vollzug besteht. Zu diesem Zweck kann er insbesondere die Kantone anweisen:
a. bestimmte Vollzugsmassnahmen zu treffen;
b. die Wirkung von Vollzugsmassnahmen zu überprüfen;
c. den Bund über Vollzugsmassnahmen zu informieren.
Art. 72 Ausführungsbestimmungen
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Er kann den Erlass von Ausführungsbestimmungen unter Berücksichtigung von deren Tragweite dem EDI übertragen.
Art. 73 Übertragung von Vollzugsaufgaben
1 Der Bundesrat kann Vollzugsaufgaben auf Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen.