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Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 22 Seiten
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2 Er beaufsichtigt die mit Vollzugsaufgaben betrauten Institutionen und Personen.
3 Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die Vollzugsaufgaben nach Absatz 2 wahrnehmen, haben Anspruch auf Entschädigung. Der Bundesrat regelt den Umfang und die Modalitäten der Entschädigung.
Art. 74 Internationale Zusammenarbeit
1 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über:
a. den Austausch von Daten, die der epidemiologischen Überwachung dienen;
b. die gegenseitige Information über den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten;
c. die sofortige Benachrichtigung bei einer drohenden Gefahr, dass übertragbare Krankheiten die Landesgrenze überschreiten;
d. die Harmonisierung der Massnahmen im Falle grenzüberschreitender Krankheiten und Epidemien;
e. den Leichentransport über die Landesgrenze hinweg.
2 Die zuständigen Bundesstellen arbeiten mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Organisationen zusammen.
3 Das BAG übernimmt die Aufgaben der nationalen Anlaufstelle gemäss den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)10. Insbesondere meldet es der WHO Ereignisse, die zu einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite führen können.
Art. 75 Evaluation
1 Der Bundesrat überprüft regelmässig die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Massnahmen nach diesem Gesetz und erstattet den eidgenössischen Räten Bericht.
2 Falls erforderlich, unterbreitet er im Bericht Vorschläge für Anpassungen von Massnahmen.
10. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 76 Vergehen
1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch11 vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich:
a. bei Tätigkeiten in geschlossenen Systemen mit gefährlichen Krankheitserregern die erforderlichen Einschliessungsmassnahmen unterlässt (Art. 25);
b. Krankheitserreger ohne Bewilligung im Versuch freisetzt oder in Verkehr bringt (Art. 26);
10 SR 0.818.103
11 SR 311.0