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Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 22 Seiten
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b. Massnahmen gegenüber einzelnen Personen anordnen;
c. Massnahmen für die sichere Versorgung mit Heilmitteln anordnen, insbesondere die Ausfuhr beschränken oder verbieten;
d. Gesundheitsfachpersonen verpflichten, bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken.
Art. 6 Ausserordentliche Lage
Wenn es eine ausserordentliche Lage erfordert, kann der Bundesrat für das ganze Land oder für einzelne Landesteile die notwendigen Massnahmen anordnen.
Art. 7 Vorsorgeprinzip
Zur Verhütung und frühzeitigen Begrenzung von Gefährdungen und Beeinträchtigungen der öffentlichen Gesundheit sind vorsorgliche Massnahmen zu treffen, die erforderlich, geeignet und zumutbar sind.
2. Kapitel: Aufklärung und Information
Art. 8
Art. 9 Information
1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) informiert die Öffentlichkeit, bestimmte Bevölkerungsgruppen sowie die Behörden und Fachpersonen über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und über die Möglichkeiten zu deren Verhütung und Bekämpfung.
2 Es veröffentlicht regelmässig Zusammenstellungen und Analysen über die Art, das Auftreten, die Ursachen und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten.
3 Es gibt Empfehlungen für Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten und zum Umgang mit Krankheitserregern heraus und passt sie regelmässig dem aktuellen Stand der Wissenschaft an.
4 Das BAG und die Kantone koordinieren ihre Informationstätigkeit.
Art. 10 Informationsaustausch
1 Der Bund sorgt dafür, dass die Kantone die für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten massgeblichen Informationen erhalten.
2 Bund und Kantone tauschen die Ergebnisse der Forschung, Informationen über Ausbildungs- und Überwachungsprogramme sowie Fachwissen untereinander aus.