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Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 22 Seiten

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b. Massnahmen gegenüber einzelnen Personen anordnen;

c. Massnahmen für die sichere Versorgung mit Heilmitteln anordnen, insbesondere die Ausfuhr beschränken oder verbieten;

d. Gesundheitsfachpersonen verpflichten, bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken.

Art. 6 Ausserordentliche Lage

Wenn es eine ausserordentliche Lage erfordert, kann der Bundesrat für das ganze Land oder für einzelne Landesteile die notwendigen Massnahmen anordnen.

Art. 7 Vorsorgeprinzip

Zur Verhütung und frühzeitigen Begrenzung von Gefährdungen und Beeinträchtigungen der öffentlichen Gesundheit sind vorsorgliche Massnahmen zu treffen, die erforderlich, geeignet und zumutbar sind.

2. Kapitel: Aufklärung und Information

Art. 8

Art. 9 Information

1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) informiert die Öffentlichkeit, bestimmte Bevölkerungsgruppen sowie die Behörden und Fachpersonen über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und über die Möglichkeiten zu deren Verhütung und Bekämpfung.

2 Es veröffentlicht regelmässig Zusammenstellungen und Analysen über die Art, das Auftreten, die Ursachen und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten.

3 Es gibt Empfehlungen für Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten und zum Umgang mit Krankheitserregern heraus und passt sie regelmässig dem aktuellen Stand der Wissenschaft an.

4 Das BAG und die Kantone koordinieren ihre Informationstätigkeit.

Art. 10 Informationsaustausch

1 Der Bund sorgt dafür, dass die Kantone die für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten massgeblichen Informationen erhalten.

2 Bund und Kantone tauschen die Ergebnisse der Forschung, Informationen über Ausbildungs- und Überwachungsprogramme sowie Fachwissen untereinander aus.