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Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 22 Seiten
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5 Der Bundesrat kann die meldepflichtigen Personen und Institutionen nach Absatz 1 verpflichten:
a. Untersuchungsergebnisse sowie getroffene Verhütungs- und Bekämpfungsmassnahmen und deren Wirkungen der zuständigen kantonalen Behörde und dem BAG zu melden;
b. Proben an die von den zuständigen Behörden bestimmten Laboratorien zu senden.
Art. 14 Regelung des Meldewesens
1 Der Bundesrat legt die einzelnen meldepflichtigen Beobachtungen zu übertragbaren Krankheiten sowie die Meldekriterien und Meldefristen fest.
2 Er kann die Meldepflicht im Sinne einer Stichprobenerhebung für bestimmte Meldeinhalte auf ausgewählte Ärztinnen und Ärzte, Spitäler sowie andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens beschränken.
Art. 15 Freiwillige Meldungen
1 Das BAG kann zur epidemiologischen Überwachung und zu Forschungszwecken mit Ärztinnen und Ärzten, Laboratorien, Spitälern oder anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens freiwillige Meldungen vereinbaren.
2 Freiwillige Meldungen müssen in anonymisierter Form erfolgen.
Art. 16 Epidemiologische Abklärungen
1 Die Kantone sorgen für die notwendigen epidemiologischen Abklärungen, insbesondere über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung einer festgestellten oder vermuteten Krankheit. Sie informieren den Bund über die Ergebnisse.
2 Das BAG leistet den Kantonen bei den epidemiologischen Abklärungen fachliche Unterstützung. Es kann selber solche Abklärungen durchführen, wenn der betroffene Kanton darum ersucht oder wenn völkerrechtliche Vereinbarungen dies erfordern.
2. Abschnitt: Laboratorien
Art. 17 Bewilligungspflicht
1 Laboratorien, die mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführen oder solche Untersuchungen im Hinblick auf eine Transfusion, Transplantation oder eine Verarbeitung von Blutbestandteilen oder Transplantaten vornehmen, benötigen eine Bewilligung des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Institut).
2 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung sowie die Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber der Bewilligung fest.
3 Das Institut überprüft periodisch die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen.