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Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 22 Seiten
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4. Abschnitt: Besondere Massnahmen
Art. 42 Bekämpfung nosokomialer Infektionen und resistenter Erreger
1 Die Spitäler und Institutionen für ambulante operative Eingriffe sind verpflichtet, im Einvernehmen mit den betroffenen Verbänden und Fachgesellschaften eine landesweit einheitliche Regelung für die Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von medikamentenresistenten Krankheitserregern zu erarbeiten und zu befolgen.
2 Falls fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes keine ausreichende Regelung besteht oder falls dringende Probleme rasche Lösungen erfordern, kann der Bundesrat solche Massnahmen für die Spitäler und Institutionen vorschreiben.
Art. 43 Aufzeichnungs- und Meldepflicht
1 Der Bundesrat kann Spitäler und Institutionen für ambulante operative Eingriffe verpflichten, das Auftreten nosokomialer Infektionen und medikamentenresistenter Krankheitserreger fortlaufend aufzuzeichnen und zu beurteilen. Das BAG legt fest, bei welchen Infektionen und Erregern diese Pflicht besteht.
2 Die Aufzeichnungen und Beurteilungen sind dem BAG periodisch zu melden und während zehn Jahren aufzubewahren.
3 Den zuständigen Behörden von Bund und Kantonen ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen und Beurteilungen zu gewähren.
Art. 44 Versorgung mit Heilmitteln
Der Bundesrat sorgt für die hinreichende Versorgung der Bevölkerung mit den wichtigsten zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten geeigneten Heilmitteln, soweit er sie nicht durch Massnahmen nach dem Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 19825 sicherstellen kann.
Art. 45 Waren- und Güterverkehr
1 Der Bundesrat kann Vorschriften über den Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und Gütern erlassen, die Träger von Krankheitserregern sein können. Er kann insbesondere:
a. die Anforderungen an die Schutzmassnahmen beim Transport von Waren und Gütern festlegen;
b. Untersuchungen von Waren und Gütern auf bestimmte Krankheitserreger vorschreiben;
c. Einschränkungen und Verbote für den Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und Gütern erlassen.
2 Er kann die Kantone beauftragen, einzelne Massnahmen durchzuführen.
5 SR 531