Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 28 Seiten

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Verfahrensgesetze etc.)54. Laut der Stellungnahme des Kantons ZH ist dies zumindest zu prüfen, wobei namentlich der Kreis der zur Geheimhaltung verpflichteten Personen durch spezifische Berufsbezeichnung von Ausbildung, Stellung, Funktion, Aufgaben etc. umschrieben werden könnte. Die Schweizerische Bankiervereinigung weist auf den fehlenden Verweis im BZP und VwVG auf die neue Bestimmung von Art. 321 Ziff. 1bisStGB hin. SwissHoldings regt an klarzustellen, ob Art. 264 Bst. c StPO im Falle des Berufsgeheimnisses der Unternehmensjuristin bzw. des Unternehmensjuristen anwendbar ist, wobei er sich für dessen Anwendbarkeit ausspricht. Schliesslich wird in den Stellungnahmen eine Reihe von (redaktionellen) Anpassungen in den zu ändernden Erlassen beantragt, die sich aus den beantragten Präzisierungen bei Bestimmungen des VE-UJG ergeben (z.B. der Begriff der „Produkte“ bzw. Verweis auf Art. 12, Registerführung und Aufsicht durch den Bund, das Einsichtsrecht durch die Anwaltsaufsichtsbehörde, etc.). Die Treuhand-Kammer vermisst eine Regelung betreffend die Koordination mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung.

Die FINMA beantragt im Falle der Weiterverfolgung der Vorlage, dass die heute bestehende umfassende Melde- und Auskunftspflicht der Beaufsichtigten gemäss Art. 29 FINMAG davon unberührt bleibt.

Nach Auffassung der SUISA müssten im Rahmen dieses Erlasses auch Art. 8 und 9 DSG angepasst werden, weil das DSG für betroffene Personen sehr umfangreiche Einsichtsrechte vorsehe, worunter sich auch vom Berufsgeheimnis erfasste Daten befinden könnten.

Ad Änderung des Strafgesetzbuches (Art. 321 Ziff. 1bis):

Im Zusammenhang mit dieser Bestimmung wird die Kritik laut, Art. 321 Ziff. 1 StGB sei auf das Verhältnis bzw. die Kommunikationsvorgänge zwischen freiberuflicher Anwältin bzw. freiberuflichem Anwalt und Klient zugeschnitten. Deshalb überzeugt eine Übernahme der Struktur in Art. 321 Ziff. 1bisStGB nicht (Kanton NW). Die Einführung dieser Bestimmung wird von zahlreichen Vernehmlassungsteilnehmerinnen und Vernehmlassungsteilnehmern sehr begrüsst, weil damit die vom Bundesgericht bisher offen gelassene Frage geklärt wird, ob Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen unter das Berufsgeheimnis von Art. 321 StGB fallen55. Der Kanton GE kritisiert, dass der Begriff des Produkts in der Strafbestimmung nicht hinreichend definiert wird. Nach Auffassung der Schweizerischen Bankiervereinigung muss bei der Anpassung dieser Bestimmung ausdrücklich die Anwendbarkeit von Art. 102 Abs. 1 StGB ausgeschlossen werden.

Art. 23 Referendum und Inkrafttreten

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Keine Bemerkungen.

54 Kantone SH, AG, LU, SZ, BS, AG und NW; Pro Lege, Féderation des entreprises Romandes, Partei der Arbeit, Université de Neuchâtel, Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren.

55 Economiesuisse, SwissHoldings, Treuhand-Kammer, Verband Schweizerischer Vermögensverwalter (VSV).