Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 28 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 13Fedlex · Ergebnisbericht
Ad Art. 7 Abs. 1 Bst. a:
Der Schweizerische Anwaltsverband (SAV) beantragt die Streichung der Passage „(….), dessen Zweck nicht ist, Anwaltsdienstleistungen zu erbringen.“. Diese neue, offenere Formulierung würde es in Zukunft insbesondere grösseren Anwaltskörperschaften ermöglichen, für interne Belange einen eigenen Rechtsdienst zu betreiben und dessen Anwältinnen oder Anwälte ins Unternehmensjuristenregister eintragen zu lassen.
Für den Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen (VSEI) erscheint die Formulierung von Art. 7 Abs. 1 Bst. a insofern unklar, als sie darauf schliessen lassen könnte, das Unternehmen müsse Anwaltsdienstleistungen im (statutarischen) Zweck ausdrücklich vom Tätigkeitsbereich ausschliessen. Er beantragt daher eine Präzisierung in dem Sinne, dass das Unternehmen in seinem Zweck explizit keine Erbringung von Anwaltsdienstleistungen (für beliebige Dritte) vorsehen darf (was tatsächlich auch der Fall sein muss), wobei eine Ausnahme für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gegenüber Konzerngesellschaften gelten soll. Unterstützt wird dieser Vorschlag von der Vereinigung Schweizerischer Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen.
Nach Meinung der Treuhand-Kammer entsteht bei Art. 7 Bst. a die Schwierigkeit, dass sich Juristinnen und Juristen, welche im Auftragsverhältnis (als Konsulent) für ein Unternehmen tätig sind, nicht eintragen lassen können. Laut Treuhand-Kammer könnte dieses Problem gelöst werden, indem die betroffenen Juristinnen und Juristen als Hilfspersonen von eingetragenen Unternehmensjuristinnen oder Unternehmensjuristen eingesetzt würden.
GastroSuisse vermisst in dieser Bestimmung eine Formulierung, welche auch Rechtsberatungsdienstleistungen erfasst, die von einem Verein bzw. Verband für seine Mitglieder erbracht werden. Als entscheidendes Abgrenzungskriterium sollte laut GastroSuisse präzisiert werden, dass solche Dienstleistungen nicht für vom Unternehmen unabhängige, externe Dritte erbracht werden.
Gemäss dem Verband Schweizer Vermögensverwalter (VSV) wäre es zu begrüssen, wenn unter den Begriff der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers auch Teilzeitarbeitsverhältnisse fallen würden. Er möchte eine entsprechende Präzisierung.
Ad Art. 7 Abs. 1 Bst. b:
Für den Kanton GR wird in dieser Bestimmung die fachliche Voraussetzung „(…) in der Lage sein (…)“ mit organisatorischen, faktischen Regelungen vermischt.
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmerinnen und Vernehmlassungsnehmer (z.B. Vereinigung Schweizerischer Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen, Association of Corporate Counsel [ACC Europe]) erachten es als problematisch, wenn Weisungen bloss von Personen erteilt werden können, die selber im Unternehmensjuristenregister eingetragen sind, zumal in international tätigen Unternehmen schweizerische Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen oft auch Weisungen von juristischen Vorgesetzten empfangen, die im Ausland arbeiten. Die Association of Corporate Counsel (ACC Europe) regt daher an, den Wortlaut dieser Bestimmung wie folgt zu ergänzen: „(…) oder von Personen ausserhalb der Schweiz, die nicht einem juristischen Berufsgeheimnis unterstehen (…).“ Die Vereinigung Schweizerischer Unternehmensjuristen beantragt zudem, Art. 7 Abs. 1 Bst. b in Analogie zum BGFA unter den persönlichen Voraussetzungen, als Art. 6 Bst. c systematisch neu einzuordnen.
Die im erläuternden Bericht statuierte Unabhängigkeit in räumlicher Hinsicht (Unterbringung der Rechtsabteilung in einem separaten Teil der Unternehmensräumlichkeiten bzw. separa-