Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 28 Seiten
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1. Ausgangslage
Die Rechtsberatung ist in der Schweiz nicht allgemein geregelt. Innerhalb eines Unternehmens kann diese durch Personen mit oder ohne rechtswissenschaftlichen Abschluss wahrgenommen werden. Bis jetzt sind in der Schweiz bloss der Anwaltsberuf (auf Bundes- und Kantonsebene) und die Notariatstätigkeit (auf Kantonsebene) normiert; mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PaG) und dessen Ausführungsbestimmungen wird eine Regelung, diejenige des Patentanwaltsberufs, hinzukommen.
Auf Bundesebene legt das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61) die Grundsätze für die Ausübung des Berufs der freiberuflichen Anwältin und des freiberuflichen Anwalts in der Schweiz fest. Will eine Person Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, muss sie sich in ein kantonales Anwaltsregister eintragen lassen (Artikel 4 BGFA). Sie muss dafür über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und weitere persönliche sowie fachliche Voraussetzungen erfüllen. In einem Unternehmen angestellte, rechtsberatend tätige Personen sind, selbst wenn sie über ein Anwaltspatent verfügen, nach geltendem Recht nicht zur Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister zugelassen. Einzige Ausnahme bilden Angestellte von Personen, die ihrerseits in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (vgl. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d BGFA). Auf Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen sind die spezifischen Berufsregeln des Anwaltsgesetzes nicht anwendbar. Insbesondere unterstehen in einem Unternehmen rechtsberatend tätige Personen nicht dem in Artikel 13 BGFA verankerten Berufsgeheimnis.
Diese unterschiedliche Rechtslage einerseits für freiberufliche Anwältinnen und Anwälte und andererseits für Personen, welche in einem Unternehmen rechtsberatend tätig sind, hat in jüngster Zeit zu Diskussionen Anlass gegeben. Namentlich kann das fehlende Berufsgeheimnis für Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen zu einer Schwächung der rechtlichen Position von Schweizer Unternehmen in US-amerikanischen Zivilverfahren führen. In den USA zugelassene Anwältinnen und Anwälten haben im Sinne eines Berufsprivilegs Anspruch auf vertrauliche Behandlung ihres Arbeitsprodukts auch dann, wenn sie in einem Unternehmen angestellt sind. Rechtsberaterinnen und Rechtsberatern von Schweizer Unternehmen, welche in einem US-Zivilverfahren aussagepflichtig sind, würde dieses Recht in einigen Gliedstaaten nur dann zustehen, wenn das schweizerische Recht einen analogen Geheimnisschutz bietet.
Im Rahmen der Beratungen zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts wurde beantragt, ein Zeugnisverweigerungsrecht für in einem Unternehmen rechtsberatend tätige Personen in die Strafprozessordnung aufzunehmen. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates gab diesem Antrag nicht statt. Sie verabschiedete stattdessen eine Motion, welche die weitgehende Gleichstellung der Personen, welche als Angestellte einer Unternehmung für diese rechtsberatend oder forensisch tätig sind, mit freiberuflich tätigen Anwältinnen und Anwälten fordert (Motion 07.3281 mit dem Titel: „Pflichten und Rechte von rechtsberatend oder forensisch tätigen Angestellten. Gleichstellung mit freiberuflichen Anwältinnen und Anwälten“). Der Bundesrat empfahl die Annahme der Motion, wies jedoch gleichzeitig darauf hin, dass es zu verhindern gelte, dass die Strafverfolgung oder die Feststellung des rechtswesentlichen Sachverhalts in einem Zivilprozess übermässig erschwert werde. Die Motion wurde am 19. Juni 2007 im Nationalrat (AB 2007 N 970) und am 2. Juni 2008 im Ständerat (AB 2008 S 364 f.) ohne Gegenstimmen überwiesen.