Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 28 Seiten

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─ Verkleinerung von Benachteiligungen von Unternehmensjuristinnen und Unternehmens-

juristen schweizerischer Gesellschaften gegenüber derjenigen von Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen amerikanischer (und anderer Unternehmen) in US-Zivilverfahren. Die Vorlage erhöht die Chance, dass in solchen Verfahren ein „attorneyclient privilege“ von bei schweizerischen Gesellschaften angestellten Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen anerkannt wird25;

─ Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von international tätigen Schweizer Unternehmen26;

─ Förderung des Wirtschaftsstandorts bzw. der Standortattraktivität der Schweiz für Haupt-

sitze, Konzernzentralen, Rechtsabteilungen, etc.27;

─ Schaffung von Rechtssicherheit; Klärung der vom Bundesgericht offen gelassenen Fra-

ge, ob die Unternehmensjuristin bzw. der Unternehmensjurist unter Art. 321 StGB fällt28;

─ Steigerung der Organisationsfreiheit von Schweizer Unternehmen (geringere Notwendig-

keit des Beizugs externer Rechtsanwälte)29;

─ Berufsgeheimnisschutz und Mitwirkungsverweigerungsrechte von Unternehmensjuristin-

nen und Unternehmensjuristen sind bereits in den Rechtsordnungen einiger kontinentaleuropäischer Staaten vorgesehen. Verwiesen wird dabei auf Belgien und Spanien sowie auf die laufenden Arbeiten in Frankreich30;

─ Die Vorlage gewährleistet die Unabhängigkeit der Unternehmensjuristin bzw. des Unter-

nehmensjuristen. Das Arbeitsvertragliche Weisungsrecht des Arbeitgebers wird durch die Vorlage in hinreichendem Masse relativiert. Zudem wird vorgebracht, dass sich solche Zweifel an der Unabhängigkeit auch beim Beizug von externen, freiberuflichen Anwältinnen und Anwälten im Auftragverhältnis ergeben (z.B. bei Abhängigkeit der Anwältin oder des Anwalts von wenigen Grosskunden und wegen des jederzeitigen Rechts zur Kündigung des Auftragsverhältnisses)31;

─ Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen sind „Diener des Rechts“, wie die

freiberuflichen Anwältinnen und Anwälte32;

─ Keine erhebliche (zusätzliche) Behinderung von Verwaltungs-, Zivil- und Strafverfahren,

da Unternehmen bereits heute jederzeit eine externe Anwältin bzw. einen externen Anwalt beiziehen können, die resp. der dem Berufsgeheimnis unterliegt33;

─ Die mit der Führung eines Unternehmensjuristenregisters verbundene Bürokratie hält

sich in akzeptablen Grenzen34.

25 Association of Corporate Counsel (ACC Europe), Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen (VSEI), Swiss International Air Lines AG, SGS Group Management SA, Logitech Europe S.A., Cotecna SA, VeriSign Switzerland SA, Treuhand-Kammer, SwissHoldings, Schweizerische Bankiervereinigung, economiesuisse, FDP, Verband Schweizerischer Vermögensverwalter (VSV), Swiss-American Chamber of Commerce.

26 Schweizerische Bankiervereinigung, Logitech Europe S.A., SGS Group Management SA.

27 Swissmem, Züricher Handelskammer, Swiss International Air Lines AG, Association of Corporate Counsel (ACC Europe), SGS Group Management SA, Swissmem, International Chamber of Commerce (ICC Schweiz), SwissHoldings, economiesuisse.

28 Swiss International Air Lines AG, Verband Schweizerischer Vermögensverwalter (VSV), Cablecom Holdings GmbH, economiesuisse, SwissHoldings, Treuhand-Kammer.

29 Economiesuisse.

30 SwissHoldings, Association of Corporate Counsel (ACC Europe), economiesuisse.

31 SwissHoldings, Treuhand-Kammer, economiesuisse, International Chamber of Commerce (ICC Schweiz), PubliGroupe AG.

32 SwissHoldings.

33 SwissHoldings.

34 Economiesuisse.