Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 28 Seiten

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Für die Ordre des Avocats de Genève ist diese Regelung kaum mit der geforderten Unabhängigkeit zu vereinbaren, da die Bestätigung durch das Unternehmen bzw. den Arbeitgeber ausgestellt werde und dieser damit faktisch entscheide, ob der Eintrag der Unternehmensjuristin bzw. des Unternehmensjuristen erfolgen resp. weiterbestehen kann oder nicht.

Die Association of Corporate Counsel (ACC Europe) verlangt die ersatzlose Streichung dieser Bestimmung, mit der Begründung, dass sich mit dieser Regelung insbesondere Leiterinnen und Leiter von Rechtsabteilungen nicht ins Unternehmensjuristenregister eintragen lassen könnten, weil diese oft nicht (mehr) zur Hauptsache forensisch und rechtsberatend tätig sind.

3. Abschnitt: Inhalt und Löschung des Eintrags und Einsicht in das Register Art. 8 Inhalt des Registers

1Das Register enthält über die eingetragene Unternehmensjuristin oder den einge-

tragenen Unternehmensjuristen die folgenden persönlichen Daten:

a. den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Heimatort oder die

Staatsangehörigkeit;

b. die Bescheinigungen, welche belegen, dass die Voraussetzungen nach den

Artikeln 5–7 erfüllt sind;

c. seine oder ihre Geschäftsadresse;

d. den Namen oder die Firma des Unternehmens sowie dessen Handelsregis-

teridentifikationsnummer nach Art. 936a OR44;

e. die Adresse, unter der das Unternehmen an seinem Sitz erreicht werden

kann;

f. die nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen.

2Das Register enthält überdies den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und

den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit von Personen, gegen die ein Eintra-

gungsverbot besteht.

Ad Art. 8 Abs. 1:

Diese Bestimmung wird von den Vernehmlassungsteilnehmerinnen und Vernehmlassungsteilnehmern gut akzeptiert. Bei zwei Vernehmlassungsteilnehmern (Rechtskonsulent der Stadt Chur, Verband der Schweizer Vermögensverwalter [VSV]) besteht der Wunsch nach einer ausdrücklichen Regelung der Möglichkeit, dass sich eine Unternehmensjuristin oder ein Unternehmensjurist für mehrere Unternehmen ins Register eintragen lassen können sollte (für je ein Teilzeitpensum in verschiedenen Unternehmen).

Ad Art. 8 Abs. 2:

Diese Bestimmung wird von einigen Vernehmlassungsteilnehmerinnen und Vernehmlassungsteilnehmern (z.B. Fédération des entreprises Romandes, Ordre des Avocats de Genève, Kanton GE) als unnötig kritisiert, zumal es an einem hinreichenden öffentlichen Interesse für diese Regelung fehle. Zudem wird die Bestimmung als (zu) stigmatisierend für die betroffenen Personen beurteilt („schwarze Liste“).

44 SR 220.