Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 28 Seiten

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5. Zu den einzelnen Artikeln des UJG

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Eintragung von Unternehmensjuristinnen und -juristen in

ein Register sowie die Rechte und Pflichten, die aus dieser Eintragung folgen.

Allgemeine Bemerkungen:

Im Vernehmlassungsverfahren wurde diese Bestimmung nicht kritisiert. Die Vernehmlassungen enthalten auch keine Verbesserungsvorschläge dazu.

Art. 2 Begriffe

1

Unternehmensjuristinnen und -juristen sind Personen, die als Arbeitnehmerinnen

oder Arbeitnehmer eines Unternehmens für dieses rechtsberatend oder forensisch

tätig sind.

2

Als Unternehmen im Sinn dieses Gesetzes gelten die im Handelsregister einge-

tragenen Einzelunternehmen, juristischen Personen, Handelsgesellschaften,

Zweigniederlassungen und Institute des öffentlichen Rechts.

Ad Abs. 1:

Zu dieser Bestimmung äussern sich namentlich der Kanton AG und die Ordre des Avocats de Genève kritisch, indem sie ausführen, die forensische Tätigkeit sei in den meisten Bereichen wegen des Anwaltsmonopols für Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen gerade ausgeschlossen. Ausserdem sei fraglich, ob die Unternehmensjuristin bzw. der Unternehmensjurist ihrer bzw. seiner Arbeitgeberin tatsächlich „Ratschläge“ erteile.

Nach Auffassung der Treuhand-Kammer und des Verbands der Schweizerischen Vermögensverwalter (VSV) sollte für die Tätigkeit als Unternehmensjuristin bzw. des Unternehmensjurist ein Teilzeitarbeitsvertrag genügen. Vorgeschlagen wird ferner die Möglichkeit einer mehrfachen Registrierung für verschiedene Unternehmen.

Gemäss der Stellungnahme der Roche Holding AG sollten auch Compliance-Funktionen explizit als rechtsberatende Tätigkeit im Gesetz erwähnt werden. Der Schweizerische Anwaltsverband (SAV) beantragt die folgende Umformulierung von Art. 2 Abs. 1: „(…) das Unternehmen als dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer rechtlich beraten (…).“ Diese Präzisierung würde laut Schweizerischem Anwaltsverband (SAV) die Intention des Gesetzgebers klarstellen, dass der Anwendungsbereich des UJG ausschliesslich diejenigen Unternehmensjuristinnen bzw. Unternehmensjuristen erfasst, welche das Unternehmen selbst beraten, womit etwa solche Juristinnen und Juristen ausgeschlossen wären, die z.B. Kundinnen und Kunden des Unternehmens für deren Belange Rat erteilen.

Ad Abs. 2:

Von zahlreichen Vernehmlassungsteilnehmerinnen und Vernehmlassungsteilnehmern (z.B. Kanton ZH und VD, economiesuisse, Schweizerische Bankiervereinigung, Vereinigung Schweizerischer Unternehmensjuristen, PubliGroupe AG, Swissmem, Verband der Schwei-