Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 28 Seiten
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nalen Finanzdirektoren und die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren) verlangen einen ausdrücklichen Ausschluss der Geltung des Berufsgeheimnisses gegenüber den Steuerbehörden.
Art. 12 Abs. 2:
Gemäss Stellungnahme der Treuhand-Kammer sollten auch Hilfspersonen unter das Berufsgeheimnis fallen und insbesondere das Verweigerungsrecht geltend machen können, da ansonsten die Unternehmensjuristin bzw. der Unternehmensjurist die gesamte Arbeit selber machen müsste und kaum noch Aufgaben an Hilfspersonen delegieren könnte. Für die Wettbewerbskommission WEKO bedürfte es in dieser Bestimmung einer Klärung, wer als Hilfsperson gilt und wer nicht. Diese Personen sollten laut Wettbewerbskommission WEKO ebenfalls ins Unternehmensjuristenregister eingetragen werden können.
Art. 12 Abs. 3:
Die Treuhand-Kammer hält in ihrer Stellungnahme zu dieser Bestimmung fest, es müsste auch dem Unternehmen als Geheimnisherr möglich sein, die Unternehmensjuristin bzw. den Unternehmensjuristen vom Berufsgeheimnis zu entbinden. Weiter würde sie es begrüssen, wenn die Unternehmensjuristin bzw. der Unternehmensjurist nicht am Verfahren der Entbindung vom Berufsgeheimnis mitzuwirken hätte, sondern das Verweigerungsrecht „absolut“ ausgestaltet würde, d.h. die Unternehmensjuristin oder der Unternehmensjurist auch im Falle der Entbindung weder aussagen müsste noch Akten zu edieren hätte.
Die Vereinigung Schweizer Unternehmensjuristen möchte eine unmissverständliche Regelung, wonach die Entbindung nur auf Antrag der Unternehmensjuristin oder des Unternehmensjuristen hin erfolgen darf und z.B. eine Behörde von der Antragstellung ausgeschlossen wäre. Um im Falle der Entbindung Nachteile für die Unternehmensjuristin bzw. den Unternehmensjuristen aufgrund der arbeitsrechtlichen Treue- und Geheimhaltungspflicht zu vermeiden, muss nach Auffassung der Vereinigung Schweizer Unternehmensjuristen im Gesetz erwähnt werden, dass die Entbindung vom Berufsgeheimnis anderslautenden arbeitsvertraglichen Geheimhaltungspflichten vorgeht.
Gemäss der Stellungnahme der FINMA muss klar festgelegt werden, dass nur das Unternehmen als Geheimnisherr berechtigt ist, die damit zusammenhängenden Rechte (Mitwirkungsverweigerung etc.) auszuüben. Ferner bräuchte es ihrer Meinung nach mit Blick auf Art. 271 StGB eine eindeutige Regelung, wie und in welchem Verfahren ein allfälliger Geheimnisschutz aufzuheben wäre.
Art. 13 Berufsbezeichnung
Eingetragene Unternehmensjuristinnen und -juristen geben im Geschäftsverkehr
ihren Eintrag im Register an.
Allgemeine Bemerkungen:
Nach Auffassung des Schweizerischen Anwaltsverbands (SAV) ist die Überschrift dieser Bestimmung falsch gewählt, da im Erlassentwurf kein Titelführungsrecht vorgesehen sei. Er schlägt vor, die Bestimmung (eventuell) zu streichen, weil Dritte aus der Angabe des Registereintrags keine Rechte ableiten könnten und der Hinweis auf dem Briefpapier für die Geltendmachung des Verweigerungsrechts nicht ausreichen dürfte. Explizit für eine Streichung