Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 28 Seiten
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Art. 6 Persönliche Voraussetzungen der Eintragung
Für die Eintragung ins Register müssen die Unternehmensjuristinnen und -juristen
die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie müssen handlungsfähig sein.
b. Sie dürfen nicht strafrechtlich verurteilt sein wegen Handlungen, die mit den
in diesem Gesetz vorgesehenen Berufsregeln nicht zu vereinbaren sind, es
sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug
für Privatpersonen.
Allgemeine Bemerkungen:
Der Verband Schweizerischer Vermögensverwalter (VSV) würde es begrüssen, wenn als weitere persönliche Voraussetzung verlangt würde, dass keine Verlustscheine gegen die Unternehmensjuristin bzw. den Unternehmensjuristen vorliegen dürfen.
Ad Art. 6 Bst. a:
Es liegen keine Kommentare zu dieser Bestimmung vor.
Ad Art. 6 Bst. b:
Der Kanton Genf gibt in seiner Vernehmlassung zu bedenken, dass diese Bestimmung vage bleibe, solange die Berufspflichten nicht präziser umschrieben seien.
Die Treuhand-Kammer regt an, den Wortlaut dieser Norm an denjenigen des Anwaltsgesetzes (BGFA41) anzugleichen und anstelle der Formulierung „(…) mit den in diesem Gesetz vorgesehen Berufsregeln (…)“ die Ausdrücke „(…) die mit der beruflichen Tätigkeit der Unternehmensjuristin bzw. des Unternehmensjuristen nicht vereinbar sind, (…)“ zu verwenden.
Art. 7 Das Arbeitsverhältnis betreffende Voraussetzungen der Eintragung
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Für die Eintragung ins Register müssen die Unternehmensjuristinnen und -juristen
folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie müssen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer eines Unternehmens
sein, dessen Zweck nicht ist, Anwaltsdienstleistungen zu erbringen.
b. Sie müssen in der Lage sein, rechtliche Fragen unabhängig von fachlichen
Weisungen von nicht im Unternehmensjuristenregister eingetragenen Per-
sonen zu beurteilen.
c. Sie müssen zur Hauptsache rechtsberatend oder forensisch tätig sein.
d. Sie müssen ihre Tätigkeit hauptsächlich in der Schweiz ausüben.
2
Die eingetragene Unternehmensjuristin oder der eingetragene Unternehmensjurist
muss der Aufsichtsbehörde jährlich eine Bescheinigung des Unternehmens einrei-
chen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
41 Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, SR 935.61.