Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 28 Seiten

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Art. 9 Löschung des Registereintrages

Eingetragene Unternehmensjuristinnen und -juristen, die eine der Voraussetzungen

für die Eintragung nicht mehr erfüllen, werden im Register gelöscht.

Allgemeine Bemerkungen:

Der Kanton VD erachtet diese Bestimmung in seiner Stellungnahme als problematisch, weil sie aufwändige periodische Kontrollen der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen voraussetzen würde. Nach Auffassung der Logitech Europe SA müsste eine Pflicht des Unternehmens bestehen, die Registerbehörde über die Auflösung des Arbeitsvertrags mit der Unternehmensjuristin bzw. dem Unternehmensjuristen zu informieren.

Art. 10 Einsicht in das Register

1Einsicht in das Register erhalten:

a. die Aufsichtsbehörden über die eingetragenen Unternehmensjuristinnen

und -juristen sowie die Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwäl-

te: in sämtliche Daten der Register aller Kantone;

b. die Unternehmensjuristinnen und -juristen: in Bezug auf ihren Eintrag.

2Jede Person hat ein Recht auf Auskunft, ob eine Unternehmensjuristin oder ein

Unternehmensjurist im Register eingetragen ist und ob gegen sie oder ihn ein Ein-

tragungsverbot verhängt ist. Die Kantone können diese Daten öffentlich zugänglich

machen.

Ad Art. 10 Abs. 1 Bst. a:

Für die Ordre des Avocats de Genève gibt es keinen Grund für eine Beschränkung der Öffentlichkeit des Registers, namentlich nicht dafür, den Anwaltsaufsichtsbehörden ein diesbezügliches Privileg einzuräumen. Laut der Fédération des entreprises Romandes sollte das Unternehmensjuristenregister für alle öffentlich zugänglich sein. Andere Vernehmlassungsteilnehmerinnen (Firmenich SA, Cotecna SA, SGS Group Management SA, Treuhand-Kammer) erachten das Interesse der Anwaltsaufsichtsbehörden an der Einsichtnahme ins Unternehmensjuristenregister als fraglich, weshalb sie sich für eine Streichung dieser Bestimmung und Art. 21 Ziff. 5 (Änderung des Anwaltsgesetzes) aussprechen. Der Schweizerische Anwaltsverband (SAV) weist darauf hin, dass diese Bestimmung dahinfiele, wenn das Unternehmensjuristenregister, wie beantragt, zentral durch eine Bundesbehörde geführt würde.

Art. 10 Abs. 1 Bst. b:

Zu dieser Bestimmung sind keine Kommentare vorhanden.

Art. 10 Abs. 2:

Der Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen (VSEI) und die Vereinigung Schweizer Unternehmensjuristen sind gegen diese Bestimmung, ihrer Meinung nach sollten insbesondere die Arbeitgeberin und die Geschäftsadresse geheim gehalten werden, da der Missbrauch solcher Daten für lästige Werbesendungen absehbar sei. Wegen fehlenden öffentlichen Interesses wünschten sich einige Vernehmlassungsteilnehmerinnen und Ver-