Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 28 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht

Beitrag zur Stärkung der compliance und Wettbewerbsfähigkeit grossmehrheitlich begrüsst1, bezweifeln zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer die grundsätzliche Notwendigkeit eines Spezialgesetzes. Auf grundsätzliche Ablehnung stösst die Vorlage insbesondere bei einer Mehrheit der Kantone (ZH, BE, LU, SZ, ZG, SO, BL, BS, SG, TG, VD, NE, GE). Befürwortet haben den Erlass die Kantone UR, FR, SH, AR, AI und GR. Die Kantone NW und TI beurteilen das Projekt eher positiv, die Kantone AG, OW sowie VS sind dem Vorhaben gegenüber eher skeptisch eingestellt. Der Kanton Jura äusserte sich nicht zum Regulierungsbedarf. Der Kanton Glarus verzichtete auf eine Stellungnahme.

Bei den politischen Parteien ist das Bild uneinheitlich: CVP und FDP begrüssen den Vorentwurf, die SVP, die Partei der Arbeit und die Grünen lehnen ihn ab. Die anderen Parteien verzichteten auf eine Stellungnahme.

4.2 Übersicht über die Kritik an der Vorlage

Zahlreiche Stellungnahmen äussern sich generell oder in Einzelpunkten kritisch zur Vorlage. Die nachfolgende Zusammenstellung illustriert die wichtigsten Argumente der Kritiker des Vernehmlassungsentwurfs. Kritisiert werden insbesondere folgende Punkte:

─ Anders als im Bezug auf freischaffende Anwältinnen und Anwälte fehlt ein öffentliches

Interesse an einer staatlichen Aufsicht über Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen2;

─ Fehlende Notwendigkeit eines Spezialgesetzes („Überregulierung“). Teilweise wird vor-

geschlagen zu prüfen, ob eine Ergänzung verschiedener Verfahrensgesetze oder ein bilateraler Vertrag mit den USA für die Erreichung der Ziele genügen würde3;

─ Fehlende Garantie für eine tatsächliche Verbesserung der Stellung schweizerischer Un-

ternehmen in US-Zivilverfahren; keine Gewähr für die Anerkennung eines Mitwirkungsverweigerungsrechts bzw. des „attorney-client privilege“ von Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen schweizerischer Unternehmen in Zivilverfahren vor US-Gerichten4;

─ Widerspruch bzw. unklares Verhältnis zwischen der im Vorentwurf vorgesehenen Pflicht

der Unternehmensjuristin bzw. des Unternehmensjuristen zur fachlich unabhängigen Beurteilung rechtlicher Fragen (Art. 7 Bst. b und Art. 12 VE-UJG) und dem arbeitsrechtlichen Weisungsrecht des Arbeitgebers gemäss Art. 321d OR (Abhängigkeits- bzw. Sub-

1 Es handelt sich dabei um folgende Organisationen, Verbände und Unternehmen: Economiesuisse, Schweizerischer Arbeitgeberverband, Schweizerische Bankiervereinigung (SwissBanking), SwissHoldings (Verband der Industrie- und Dienstleistungskonzerne in der Schweiz), Schweizerischer Anwaltsverband (SAV), Treuhand-Kammer Schweizerische Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerexperten, Vereinigung Schweizerischer Unternehmensjuristen, Verband Schweizerischer Vermögensverwalter (VSV), Swiss-American Chamber of Commerce, International Chamber of Commerce (ICC Schweiz), PoubliGroupe AG, Swissmem (Die Schweizer Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie), Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie FH, Zürcher Handelskammer, VeriSign Switzerland SA, Roche Holding AG, Firmenich SA, Cotecna SA, Treuhand Suisse (Schweizerischer Treuhänderverband), Promarca Schweizerischer Markenartikelverband, Logitech Europe S.A., GastroSuisse (Verband für Hotellerie und Restauration), Die Schweizerische Post, Schweizerischer Versicherungsverband (SVV), Schweizerische Bundesbahnen SBB, Cablecom Holdings GmbH, SUISA Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik, SGS Group Management SA, Swiss International Air Lines AG, Verband Schweizerischer Elektro- Installationsfirmen (VSEI), Association of Corporate Counsel (ACC Europe), Compagnie Financière Michelin. Ablehnend geäussert haben sich hingegen z.B. die Fédération des Entreprises Romandes, der Ordre des Avocats de Genève, die Fédération Romande FRI, der Centre Patronal sowie Swissmechanic, der Schweizerische Verband mechanischtechnischer Betriebe.

2 Die Regulierung des Anwaltsberufs dient der Sicherung der Funktionsfähigkeit bzw. Qualität der Justiz sowie dem Schutz des Vertrauens des Publikums in den Berufsstand der freiberuflichen Anwältinnen und Anwälte.

3 Kantone LU, OW, SZ, BS, SO, AG und NE; Association des Agents d’affaires brevetés du canton de Vaud AAB, Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren, Groupe romande Energie.

4 Kanton BE, VD, GE, JU und BL; Partei der Arbeit, Université de Neuchâtel, Konferenz der Obergerichtspräsidentinnen und -präsidenten der Zentralschweiz, Centre Patronal, Ordre des Avocats de Genève, FINMA.