Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 28 Seiten

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Art. 4 Aufsichtsbehörde

Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, die sein Register führt und die darin einge-

tragenen Unternehmensjuristinnen und -juristen beaufsichtigt.

Allgemeine Bemerkungen:

Siehe die Kritik zu Artikel 3. Der Kanton BE weist auf das ungeklärte Verhältnis zwischen der Anwaltsaufsichts- und Unternehmensjuristenaufsichtsbehörde hin. Vereinzelt wird zudem die ausdrückliche Trennung dieser beiden Behörden verlangt.

2. Abschnitt: Voraussetzungen der Eintragung in das Register Art. 5 Fachliche Voraussetzungen der Eintragung

Für die Eintragung ins Register müssen die Unternehmensjuristinnen und -juristen

die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a. Sie müssen ein rechtswissenschaftliches Studium an einer schweizerischen

oder ausländischen Hoch- oder Fachhochschule mit dem Bachelor oder ei-

nem vergleichbaren Titel abgeschlossen haben.

b. Sie müssen über eine einjährige juristische Berufspraxis in der Schweiz ver-

fügen.

Allgemeine Bemerkungen:

Zu den fachlichen Eintragungsvoraussetzungen äusserten sich rund ein Drittel der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und Vernehmlassungsteilnehmer. Der grösste Teil der diesbezüglichen Stellungnahmen stammt aus dem Kreis der Wirtschaft36. Neben der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Genf nahmen auch einige Kantone (z.B. ZH, BE, LU, BS, VD) und Universitäten (Université de Lausanne, Université de Neuchâtel, Université de Genève) zu den fachlichen Anforderungen der Eintragung ins Unternehmensjuristenregister Stellung. Mit Ausnahme von zwei Stellungnahmen, in welchen die Eintragungsvoraussetzungen als zu streng beurteilt werden, erachten die Vernehmlassungsteilnehmerinnen und Vernehmlassungsteilnehmer diese eher als zu tief angesetzt. Gefordert wird teilweise eine erhebliche Erhöhung der beruflichen Anforderungen, namentlich in Bezug auf den für die Registrierung zu fordernden Titel (mindestens Master oder Rechtsanwaltspatent). Die Vernehmlassungsteilnehmerinnen und Vernehmlassungsteilnehmer begründen dies neben dem Hinweis auf den Aspekt der Qualität der Rechtsberatung insbesondere damit, dass in der Praxis kaum Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums als Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen eingesetzt würden, sondern in der Regel mindestens ein Masterabschluss bzw. Lizentiat oder sogar das Rechtsanwaltspatent verlangt wird. Ferner weisen sie darauf hin, dass das „attorney-client privilege“ vor US-Gerichten nur US-Juristinnen und Juristen mit Anwaltszulassung gewährt werde. Zu geringe Anforderungen in der Schweiz könnten daher das Risiko erhöhen, dass die Schweizerische Regelung nicht als gleichwertig anerkannt wird.

36 Economiesuisse, Schweizerische Bankiervereinigung, SwissHoldings, Schweizerischer Arbeitgeberverband, Treuhand- Kammer, Vereinigung Schweizerischer Unternehmensjuristen, Vereinigung Schweizerischer Privatbankiers, Verband Schweizerischer Vermögensverwalter (VSV), Swiss-American Chamber of Commerce, International Chamber of Commerce (ICC Schweiz), Swissmem, Zürcher Handelskammer, Roche Holding AG, Cotecna SA, Die Schweizerische Post, Schweizerischer Versicherungsverband (SVV), Schweizerische Bundesbahnen SBB, Swiss Mechanic SM Schweizerischer Verband mechanisch-technischer Betriebe, SUISA, SGS Group Management SA, Verband Schweizerischer Elektro- Installationsfirmen (VSEI), Association of Corporate Counsel (ACC Europe).