Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 28 Seiten

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los im Sinne der Unabhängigkeit relativiert werden. Die Roche Holding AG wünscht sich eine Ergänzung im Gesetz, wonach die öffentlichrechtlich statuierte Unabhängigkeit des UJG dem arbeitsrechtlichen Weisungsrecht vorgehen soll.

Art. 12 Berufsgeheimnis

1Eingetragene Unternehmensjuristinnen und -juristen wahren zeitlich unbegrenzt

und gegenüber jedermann das Berufsgeheimnis über die Produkte ihrer rechtsbe-

ratenden und forensischen Tätigkeit.

2Unternehmensjuristinnen und -juristen sorgen für die Wahrung des Berufsgeheim-

nisses durch ihre Hilfspersonen.

3Die Aufsichtsbehörde kann die Unternehmensjuristinnen und -juristen vom Berufs-

geheimnis entbinden.

Allgemeine Bemerkungen:

Weil der Eintrag im Unternehmensjuristenregister freiwillig ist und um Verwechslungen mit den freiberuflichen Anwältinnen und Anwälten zu vermeiden, beantragen die Kantone OW und FR, die CVP und der Schweizerische Anwaltsverband (SAV), den Titel redaktionell zu ändern und anstatt des Begriffs „Berufsgeheimnis“ den Ausdruck „Verschwiegenheitspflicht“ zu verwenden.

Ad Abs. 1:

Zahlreiche Stellungnahmen kritisieren die mangelnde ausdrückliche Präzisierung des (sachlichen) Umfangs des Berufsgeheimnisses im Gesetzestext (in Anlehnung an die entsprechenden Ausführungen im erläuternden Bericht), namentlich des Begriffs der „Produkte“47. Die Produkte müssten nach den Vernehmlassungsteilnehmerinnen und Vernehmlassungsteilnehmer insbesondere explizit auch die gesamte Kommunikation der Unternehmensjuristin bzw. des Unternehmensjuristen und sämtliche Vorarbeiten, Korrespondenz, Gespräche, Notizen, etc. derselben bzw. desselben umfassen. Gemäss der Vereinigung Schweizer Unternehmensjuristen muss das Berufsgeheimnis zur Geltung kommen, unabhängig vom Ort, wo die Produkte sich innerhalb des Unternehmens befinden (z.B. bei der Geschäftsleitung, beim Verwaltungsrat usw.) und unabhängig von der Art, wie sie aufbewahrt werden; ferner muss es auch dann gelten, wenn die Produkte dem Adressaten ausgehändigt oder sonst wie bekannt gegeben wurden. Ausserdem wird vereinzelt beantragt, die im erläuternden Bericht erwähnten Geheimnisse, welche nicht unter die Produkte fallen sollen (also Geschäftsakten wie Kundendossiers, Protokolle von Verwaltungsratssitzungen, etc.), ebenfalls ausdrücklich im Gesetz aufzuführen (so z.B. die Stellungnahme des Kantons BE). Die Roche Holding AG und die Schweizerische Bankiervereinigung wünschen eine Angleichung dieser Bestimmung an Art. 13 BGFA (das Berufsgeheimnis soll demnach alles umfassen, was der Unternehmensjuristin bzw. dem Unternehmensjuristen „anvertraut“ worden ist).

Nach Auffassung des Kantons ZH müsste die Formulierung des Berufsgeheimnisses die Verweigerung der Aussage über den Inhalt und die Kommunikation der Rechtsberatung klarer ausschliessen. Weitere Kantone (Kanton SH, BS, GR, UR, OW) und Vernehmlassungsteilnehmerinnen und Vernehmlassungsteilnehmer (beispielsweise die Konferenz der kanto-

47 Wettbewerbskommission WEKO, FDP, economiesuisse, Schweizerische Bankiervereinigung, SwissHoldings, Treuhand- Kammer, Vereinigung Schweizer Unternehmensjuristen, Swissmem, Firmenich SA, Cotecna SA, Schweizerischer Versicherungsverband (SVV), SGS Group Management SA, Swiss International Air Lines AG.