Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 28 Seiten
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2In einem kantonalen Register eingetragene Unternehmensjuristinnen und -juristen
sowie ihre Hilfspersonen dürfen über geheime Produkte ihrer rechtsberatenden
oder forensischen Tätigkeit nicht zum Zeugnis angehalten werden.
4. Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 197451:
Art. 50 Abs. 2bis(neu)
2bisBei der Durchsuchung ist das Geheimnis über die Produkte der rechtsberaten-
den oder forensischen Tätigkeit von Unternehmensjuristinnen und -juristen sowie
ihrer beruflichen Gehilfen zu wahren.
5. Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052:
Art. 10 Abs. 1 Bst. c
1Einsicht in das Register erhalten:
c. die Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte sowie die Auf-
sichtsbehörden über die eingetragenen Unternehmensjuristinnen und
-juristen;
Art. 22 Koordination mit dem Inkrafttreten der Eidgenössischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200753
Unabhängig davon, ob die Strafprozessordnung oder das vorliegende Gesetz zuerst
in Kraft tritt, wird mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei
gleichzeitigem Inkrafttreten:
a. die Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom
15. Juni 1934 (Artikel 21 Ziffer 3 des vorliegenden Gesetzes) gegenstands-
los; und
b. die Strafprozessordnung wie folgt geändert:
Art. 171 Abs. 1bis(neu) und Abs. 2 Einleitungssatz
1bisIn einem kantonalen Register eingetragene Unternehmensjuristinnen
und -juristen sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über gehei-
me Produkte ihrer rechtsberatenden oder forensischen Tätigkeit verwei-
gern.
2Die Personen nach den Absätzen 1 und 1bishaben auszusagen, wenn
sie:
Allgemeine Bemerkungen:
Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmerinnen und Vernehmlassungsteilnehmer sind die Auffassung, es brauche kein Spezialgesetz für Unternehmensjuristinnen bzw. Unternehmensjuristen. Die Änderungen im bisherigen Recht bzw. Anpassungen in den Verfahrensbestimmungen würden bereits genügen, um das Ziel der Vorlage zu erreichen (Unterstellung der Unternehmensjuristin oder des Unternehmensjuristen unter Art. 321 StGB, Änderung der
51 SR 313.0.
52 SR 935.61.
53 BBl 2007 6977.