Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 28 Seiten

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tes Büro für einzelne Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen) qualifizieren namentlich die Swiss-American Chamber of Commerce und die SUISA als zu streng. Ausserdem wäre es ihrer Meinung nach unverhältnismässig und unpraktikabel, wenn die Aufsichtsbehörde die Einhaltung dieses Erfordernisses tatsächlich kontrollieren würde.

Die Schweizerische Bankiervereinigung schlägt eine redaktionelle Änderung dieser Bestimmung vor, der Ausdruck „fachliche“ sollte ihrer Meinung nach durch den Begriff „inhaltliche“ ersetzt werden.

In materiellrechtlicher Hinsicht weisen zahlreiche Stellungnahmen auf die Problematik der Gewährleistung der Unabhängigkeit im Arbeitsverhältnis hin und werfen die Frage auf, ob die Unabhängigkeit gemäss VE-UJG nicht im Widerspruch zum arbeitsrechtlichen Weisungsrecht (Art. 321d OR) des Arbeitgebers steht42. Unklar erscheint ihnen auch, welches Institut dem andern vorgehen soll. Vereinzelt werden in diesem Zusammenhang auch flankierende Massnahmen im Arbeitsrecht (z.B. Verstärkung des Kündigungsschutzes) zur Absicherung der Unabhängigkeit der Unternehmensjuristin bzw. des Unternehmensjuristen verlangt (Kanton BS).

Ad Art. 7 Abs. 1 Bst. c:

Der Schweizerische Anwaltsverband (SAV) wünscht sich eine Klarstellung, dass die Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen ihre rechtliche Tätigkeit ausschliesslich zugunsten des Unternehmens erbringen müssen, um ein Tätigwerden zu Gunsten z.B. von Kunden des Unternehmens auszuschliessen. Nach Auffassung der Ordre des Avocats de Genève fällt die Vertretung der Interessen des Arbeitgebers vor den Gerichten unter das Anwaltsmonopol. Ausserdem dürfte die Regelung von Art. 7 Abs. 1 Bst. c ihrer Meinung nach den Prinzipien der Freizügigkeit zuwiderlaufen. Die Fédération des entreprises Romandes teilt diese Meinung, namentlich scheint ihr die Bestimmung gegen das Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der EG zu verstossen.

Ad Art. 7 Abs. 2:

Ein erheblicher Teil der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und Vernehmlassungsteilnehmer beantragt die ersatzlose Streichung dieser Bestimmung über die Meldepflicht43. Sie wird von diesen für überflüssig gehalten. Der Kanton ZH erachtet sie ausserdem als schwer durchsetzbar. Nach Auffassung der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und Vernehmlassungsteilnehmer genügt die in Art. 14 vorgesehene Meldepflicht der Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen in Bezug auf die sie betreffenden Registerdaten.

Die Treuhand-Kammer und economiesuisse würden es begrüssen, wenn die in Art. 7 Abs. 2 statuierte Meldepflicht sich bloss auf Änderungen bezöge. Sie schlagen eine entsprechende Anpassung vor. Der Kanton BS macht in seiner Stellungnahme beliebt, auch das Unternehmen selber der Meldepflicht zu unterstellen. Als Sanktion für eine unterlassene Meldung schlägt er die amtliche Löschung des Registereintrags vor.

42 Kantone BE, ZG, BS, SG, AG, VD und GE; Wettbewerbskommission WEKO, Konferenz der Obergerichtspräsidentinnen und -präsidenten der Zentralschweiz, Féderation des entreprises Romandes, Ordre des Avocats de Genève, Centre Patronal, Grüne Partei, Partei der Arbeit, Schweizerischer Gewerkschaftsbund SGB, Kaufmännischer Verband Schweiz, Université de Genève, Université de Neuchâtel.

43 Association of Corporate Counsel (ACC Europe), SUISA, Die Schweizerische Post, Vereinigung Schweizerischer Unternehmensjuristen, SwissHoldings, Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen (VSEI), Cablecom Holdings GmbH, Kantone GR und LU.