Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 28 Seiten

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Allgemeine Bemerkungen:

Der Kanton VD hebt den für eine rein fakultative Eintragung hohen Detaillierungsgrad der Regelung des Disziplinarverfahrens hervor. Das öffentliche Interesse an der Aufsicht und Eröffnung von Disziplinarverfahren gegen Juristinnen und Juristen in Unternehmen ist für ihn schwer erkennbar.

Für den Kanton BS ist keine unmittelbare Verletzung öffentlicher Interessen ersichtlich, wenn die Unternehmensjuristin bzw. der Unternehmensjurist gegen die Berufspflichten verstösst, weshalb deren bzw. dessen Disziplinierung nicht nur schwer nachvollziehbar sei, sondern auch unbillig erscheine, namentlich im Verhältnis zu einem Vorgesetzten, der vielleicht Druck ausgeübt habe, selber aber keine Folgen befürchten müsse. Der Kanton GE hält in seiner Stellungnahme fest, die Meldepflicht und die Durchführung von Disziplinarverfahren würden sehr schwierig sein, weil die Pflichten der Unternehmensjuristin bzw. des Unternehmensjuristen ungenügend definiert seien. Die Vereinigung Schweizer Unternehmensjuristen sowie der Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen (VSEI) schlagen eine Ergänzung dieser Bestimmung vor, in welcher die Aufsichtbehörden verpflichtet würden, bei den Disziplinarentscheiden die Spruchpraxis anderer kantonaler Aufsichtsbehörden zu berücksichtigen.

Art. 17 Geltung des Eintragungsverbots

1Ein Eintragungsverbot gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz.

2Die Aufsichtsbehörde teilt es den Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone mit.

Keine Bemerkungen.

Art. 18 Verjährung

1Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde

vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte.

2Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbro-

chen.

3Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem bean-

standeten Vorfall.

4Stellt die Verletzung der Berufsregeln eine strafbare Handlung dar, gilt die vom

Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.

Ad Abs. 1:

Der Kanton LU beantragt eine Verlängerung der einjährigen relativen Verjährungsfrist, da damit in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten verbunden seien, wie sich bei der Anwendung analogen Bestimmung von Art. 19 BGFA gezeigt habe.

Art. 19 Löschung der Disziplinarmassnahmen

1Verwarnungen, Verweise und Bussen werden fünf Jahre nach ihrer Anordnung im

Register gelöscht.

2Ein Eintragungsverbot wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register ge-

löscht.